Frage und Antwort zum Thailand-Visum: Visum für Myanmar und Thailand

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Posted in Visumsfrage
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11 Februar 2015

Liebe Leserinnen und Leser,

Wir fliegen bald nach Thailand. Wir fliegen nach Bangkok und kehren sechs Wochen später in die Niederlande zurück.

Wenn wir in Bangkok nach Myanmar fliegen, habe ich gelesen, dass man sein Visum für Myanmar bei der Botschaft in Bangkok beantragen kann. Bei Ihrer Rückreise mit dem Flugzeug erhalten Sie einen 30-tägigen Aufenthalt/ein Visum in Thailand. Wenn Sie das also in den letzten 2 Wochen Ihres Urlaubs tun, können Sie einfach die 60 Tage bleiben.

Ist das richtig oder sollte ich für einen längeren Aufenthalt im Voraus ein anderes Visum beantragen?

Vielen Dank im Voraus für Ratschläge,

Jeannette


Liebe Jeanette,

Belgische/niederländische Staatsangehörige, die über einen Flughafen nach Thailand einreisen, erhalten eine Visumbefreiung von 30 Tagen (Möglichkeit zur Verlängerung bei der Einwanderung um maximal 30 Tage – siehe Visa-Akte). Wenn Sie über den Flughafen aus Myanmar zurückkehren, erhalten Sie eine neue Visumbefreiung von 30 Tagen. Planen Sie Ihren Besuch in Myanmar unbedingt vor Ablauf der ersten 30 Tage.

Doch dieser hier. Fluggesellschaften prüfen möglicherweise vor dem Abflug, ob ihre Reisenden die Visumsanforderungen erfüllen (dies tun nicht alle Unternehmen). Wenn Sie länger als 30 Tage ohne Visum ausreisen, werden Ihnen beim Check-in möglicherweise Fragen zu Ihrer Aufenthaltsdauer und zum Fehlen eines Visums gestellt.

Stellen Sie sicher, dass Sie einen Nachweis haben, dass Sie Thailand vor Ablauf der 30 Tage verlassen werden (z. B. Flugtickets nach Myanmar).
Nicht alle Fluggesellschaften überprüfen dies. Um sicherzugehen, ist es besser, sich im Voraus mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. Tun Sie dies vorzugsweise per E-Mail, damit Sie beim Check-in einen Nachweis haben.

Schauen Sie sich auch die Visa-Datei an: www.thailandblog.nl/dossier/visum-thailand-2/

Mit freundlichen Grüßen

RonnyLatPhrao

Haftungsausschluss: Die Beratung basiert auf bestehenden Vorschriften. Für Abweichungen in der Praxis übernimmt die Redaktion keine Haftung.

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