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Startseite » Leserfrage » Leserfrage: Befreiung von der Lohnsteuer in den Niederlanden
Leserfrage: Befreiung von der Lohnsteuer in den Niederlanden
Liebe Leserinnen und Leser,
Ich bin ein niederländischer Seemann, der bei einer niederländischen Reederei beschäftigt ist. Verheiratet mit einem Thailänder und lebe in Thailand in unserem eigenen Haus. Wurden in den Niederlanden als GBA abgemeldet.
Als ich nun bei der Steuer- und Zollverwaltung eine Befreiung von der Lohnsteuer beantragte, erhielt mein Arbeitgeber die Antwort, dass dies leider nicht möglich sei.
Aber ist das wahr? Kann ich dagegen bei der Steuer- und Zollverwaltung Einspruch erheben?
Regards,
Helm
Ich bin bei einer niederländischen Reederei angestellt und übernehme daher die Steuerpflicht in den Niederlanden:
„Die meisten Steuerabkommen sehen vor, dass das Beschäftigungsland des Arbeitnehmers das Recht hat, den dort erzielten Lohn zu besteuern. „.
Mir scheint, dass das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Thailand (Artikel 18) vorsieht, dass die Steuer im Wohnsitzland erhoben wird.
Artikel 18 des Vertrags befasst sich mit Renten und Renten, Pieter.
Sie haben weiterhin Einkommen in den Niederlanden
Wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen, aber Einkünfte aus den Niederlanden haben, muss geprüft werden, ob Sie in den niederländischen Sozialversicherungssystemen pflichtversichert sind. Dies hängt von Ihrem Einkommen in den Niederlanden ab. In folgenden Situationen sind Sie in allen Sozialversicherungen pflichtversichert:
Ihr Einkommen aus Tätigkeiten, die Sie als Arbeitnehmer in den Niederlanden ausüben, unterliegt der Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten ausschließlich in den Niederlanden ausgeführt werden. Sie bleiben auch während der Zeiträume versichert, in denen Ihre Arbeit aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Unfall, Arbeitslosigkeit, bezahltem Urlaub, Streik oder Aussperrung vorübergehend unterbrochen ist.
Sie wohnen nicht in den Niederlanden, üben Ihre Tätigkeit jedoch ausschließlich in den Niederlanden als Selbstständiger aus.
Sie gehören zum Personal auf Transportmitteln eines niederländischen Unternehmens (auch in der Binnenschifffahrt und Rheinschifffahrt). Weitere Bedingungen sind, dass Sie nicht ausschließlich in Ihrem Wohnsitzland arbeiten und nicht in einer ausländischen Niederlassung oder einer ausländischen ständigen Vertretung eines niederländischen Unternehmens arbeiten.
In einigen besonderen Situationen bleibt Ihre Pflichtversicherung für die Sozialversicherungen in den Niederlanden weiterhin bestehen. Beispiele hierfür sind:
Sie werden als Militär- oder sonstiger Beamter eingesetzt.
Sie werden mit einer Entsendungsbescheinigung (eine Bescheinigung der Sozialversicherungsbank, aus der hervorgeht, dass Sie während der Zeit der Entsendung in den Niederlanden sozialversichert sind) als Arbeitnehmer entsandt.
Der Vorteil besteht darin, dass Sie jetzt in den Niederlanden eine Krankenversicherung abschließen können und trotzdem eine staatliche Rente erhalten
Für Seeleute gilt Folgendes: Zur Erhebung der „Lohnsteuer“ ist die Flagge verpflichtet, unter der das Schiff fährt. Handelt es sich also um eine niederländische Flagge, dann sind die Niederlande das Steuerland. Wenn es sich um eine andere „billigere“ Flagge handelt, ist dieses Land steuerpflichtig, aber denken Sie an die 2 % staatliche Rente pro Jahr, die Ihnen später entgehen wird
Lieber Casco,
Ich gehe davon aus, dass Sie, der in Thailand lebt, für eine niederländische Reederei an Bord eines Schiffes arbeiten, das im internationalen Verkehr fährt. Das ist etwas, was mir in meiner Steuerberatungspraxis immer wieder begegnet. Und dann ist die Antwort der Steuer- und Zollverwaltung richtig.
Artikel 15 Absatz 3 des Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und Thailand sieht dies wie folgt vor:
„Artikel 15. Persönliche Arbeit
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte Arbeit in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.“
Die ersten beiden Absätze finden keine Anwendung, da sie sich auf unterschiedliche Vergütungsarten beziehen.
Es wundert mich, dass Ihr Arbeitgeber davon nichts weiß.
Lieber Casco,
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich meinem vorherigen Beitrag Folgendes hinzufügen.
In Ihrer Frage sprechen Sie von der Weigerung der Steuer- und Zollverwaltung, eine Befreiung vom Quellensteuerabzug zu gewähren. Ihre Antwort ist richtig. Bedenken Sie jedoch, dass „loonbelasting“ aus zwei Komponenten besteht, nämlich der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Letzteres sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht vorenthalten, da Sie nicht zum Kreis der Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihr Arbeitgeber sich dessen bewusst ist.
Ab 2018 ändert sich dies für Seeleute im internationalen Verkehr.
Es ist völlig klar, dass die Steuer- und Zollverwaltung hierfür keine Befreiung gewährt. Meine Frau hat kein Auto. Das ist in meinem Namen. Sie zahlt daher keine Kfz-Steuer. Von einer ihr gewährten Befreiung von der Kfz-Steuer könne man aber nicht sprechen. Schließlich gehört sie nicht zum Kreis der Steuerzahler dieser Steuer.