Liebe Leserinnen und Leser,

Aufgrund meiner Auswanderung nach Thailand im Jahr 2018 erhielt ich von den Steuerbehörden in den Niederlanden ein M-Erklärungsformular. Bei Frage 65 (von insgesamt 83 Fragen auf 58 Seiten!) ist das zu erhaltende Einkommen einzutragen (im Falle einer Auswanderung zwingend).

Bei Frage 65a ist dies der Wert der erworbenen Rentenansprüche zum Zeitpunkt der Auswanderung (sofern in den Niederlanden steuerpflichtig) oder die Summe der einbehaltenen Beiträge (sofern im Wohnsitzland steuerpflichtig). Die Erläuterungen zum M-Formular geben zwar an, was ausgefüllt werden muss, geben aber keinen Hinweis darauf, wie diese Informationen zu erhalten sind.

Ich beziehe bereits vor meiner Auswanderung nach Thailand im Jahr 2018 eine Rente von 2 Pensionskassen (ABP und PFZW), kann diese Informationen jedoch in den Übersichten, die ich von diesen Pensionskassen erhalten habe, nicht finden.

Meine Frage ist: Wo finde ich diese Informationen bzw. wie kann ich dieses einzubehaltende Einkommen berechnen?

Regards,

Gerard

28 Antworten auf „M-Meldungsformular des Finanzamtes: Berechnung des einzubehaltenden Einkommens?“

  1. ruud sagt oben

    Ich habe diese Informationen gerade vom Versicherer angefordert.
    Sie wissen alles darüber, weil die Auswanderung häufiger vorkommt.

  2. Rob sagt oben

    Diese Informationen erhalten Sie von Ihrer Pensionskasse. Sie müssen es bei ihnen anfordern. Es kann eine Weile dauern. In meinem Fall musste ich 4 Wochen darauf warten

  3. Jürgen sagt oben

    Sie müssen sie anrufen oder eine E-Mail senden und sie berechnen das für Sie. Ich bin letztes Jahr auch endgültig umgezogen und musste das auch beantragen.

  4. Tom Bang sagt oben

    Ich denke, dafür kannst du das Steuertelefon anrufen, die sind es, die dich fragen und dir daher auch sagen können, wie du das herausfinden kannst.

  5. Tarud sagt oben

    Ich habe die gleiche Frage. Ich habe alle ABP-Dokumente aufbewahrt und kann die aufgelaufenen Rentenvereinbarungen nicht finden. Daher müssen Sie diese Informationen wahrscheinlich beim Rentenversicherungsträger anfordern. Die M-Form ist tatsächlich äußerst detailliert und komplex.

  6. Haben sagt oben

    Es muss bei den Pensionskassen beantragt werden.

  7. Tischler sagt oben

    Zu dieser Frage habe ich zwar einige Informationen aus den Jahresübersichten eingetragen, aber auch erwähnt, dass in Thailand zu gegebener Zeit Steuern auf die spätere Rente gezahlt werden. Ich könnte meine thailändischen Steuerinformationen auch als Anhang senden. Das lag daran, dass ich recht früh im Jahr 2015 ausgewandert bin und daher in diesem Jahr bereits thailändischer Steuerpflicht unterlag!!!

  8. Kanchanaburi sagt oben

    Lieber Timker,
    Ich würde mich gerne bezüglich einiger Fragen zur Beantragung einer Steuernummer, Tin, in Thailand mit Ihnen in Verbindung setzen.
    Vielleicht könnt ihr mir ein paar Tipps geben??
    Daher bin ich auch für eine Weile nach Thailand ausgewandert.
    hier ist meine E-Mail-Adresse: [E-Mail geschützt]

  9. Lammert de Haan sagt oben

    In den Übersichten, die Sie von der ABP oder PFZW erhalten haben, wie z. B. Ihrer Einheitlichen Rentenübersicht, Gerard, werden Sie die notwendigen Informationen nicht finden.

    Auch bei Ihrer Pensionskasse ist es oft schwierig, die nötigen Informationen zu erhalten. Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2017 (ECLI:NL:HR:2017:1324) handelt es sich hierbei um Ansprüche und Beiträge aus einem Rentensystem, das nach dem 15. Juli 2009 gemäß Abschnitt 3:81 des Einkommens von 2001 eingeführt wurde Steuergesetz. gelten nicht als Lohn und sind daher steuerbegünstigt. Alles davor wird daher nicht in den zu konsolidierenden Ertrag einbezogen.

    Was Ihre ABP-Rente angeht, sollten Sie sich fragen, ob diese Rente im Rahmen einer Regierungsfunktion erworben wurde, nachdem ich gelesen habe, dass Sie zusätzlich zu dieser Rente auch eine Rente von der PFZW erhalten. Es gibt auch private Gesundheitseinrichtungen, die der ABP angeschlossen sind. Eine solche Rente fällt unter Artikel 18 des zwischen den Niederlanden und Thailand geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens und wird in Thailand auf der Grundlage dieses Artikels besteuert.

    Mittlerweile habe ich rund 20 Model-M-Retouren und gebe in der Regel keine einzubehaltenden Einnahmen ein. In vielen Fällen erfragt die Steuer- und Zollverwaltung diese Einkünfte nicht. Wenn sie das für Sie erledigt, haben Sie noch genügend Zeit, die notwendigen Informationen bei Ihrem Rentenverwalter anzufordern. Achten Sie aber auf das Datum 15. Juli 2009!

    Die Frage nach den zu erhaltenden Einnahmen ist übrigens nicht wirklich spannend. Wenn Sie keine „verbotene Handlung“ begehen, entfällt nach 10 Jahren die Steuerbemessungsgrundlage für dieses Einkommen. Unter einer solchen Handlung ist die Umwandlung Ihrer Rente zu verstehen. Dies wird Ihnen jedoch nicht möglich sein, da kein Rentenversicherungsträger dabei kooperiert, da dies gegen das Rentengesetz verstößt.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Das im zweiten Absatz genannte „zu konsolidierende“ Einkommen muss natürlich das „konservierende“ Einkommen sein.

    • Ger Korat sagt oben

      Lieber Lammert, was macht das Finanzamt mit der Steuererklärung, wenn Sie keine zu sichernden Einkünfte angeben? Ich selbst falle unter die von Ihnen erwähnte Regelung vom 15, d. h. meine gesamte Rente wurde vor diesem Datum angesammelt und ich habe daher nichts eingetragen. Nach dem Absenden meines M-Formulars schweigt das Finanzamt jedoch völlig. Übrigens habe ich noch keine Rente, aber ich kann jederzeit damit beginnen, auch wenn ich darauf nur 2009 Jahre warten muss, sodass ich wählen kann, wann meine Rente beginnen soll.

      • Lammert de Haan sagt oben

        In einem Fall sendet die Steuer- und Zollverwaltung eine Aufforderung, dennoch eine Steuererklärung über die einzubehaltenden Einkünfte abzugeben, in einem anderen Fall reagiert sie nicht. Ich habe übrigens den Eindruck, dass die Steuer- und Zollverwaltung nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs etwas härter vorgeht.

        Für Sie ist die Sache ganz einfach: Sie geben als zu erhaltendes Einkommen 0 € ein.

        Wenn Sie dieses Jahr eine Steuererklärung mit dem Model-M abgegeben haben, müssen Sie nicht vor Oktober/November mit einer (vorläufigen) Veranlagung rechnen. Die Steuerbehörden sind noch damit beschäftigt, die vor dem 1. April eingereichten elektronischen Steuererklärungen fertigzustellen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, vor dem 1. Juli eine Antwort zu geben.

        Ermitteln Sie anhand des Ergebnisses Ihrer Steuererklärung das zu erwartende Ergebnis und vergleichen Sie es mit dem später zu erhaltenden (vorläufigen) Steuerbescheid. Ich habe noch nicht erlebt, dass ein M-Formular von der Steuer- und Zollverwaltung bzw. dem Auslandsamt in einem Rutsch korrekt bearbeitet wurde. Abweichungen bei meinen Berechnungen betragen oft 2.000 bis 5.000 Euro oder sogar mehr. Allerdings ist dies ebenso oft zum Vorteil wie zum Nachteil des Steuerzahlers.

        • Ger Korat sagt oben

          Vielen Dank für die Antwort.

  10. Ger Korat sagt oben

    ABP ist für Beamte bestimmt, dann fällt die Besteuerung an die Niederlande und Sie fordern Ihr angesammeltes Vermögen von ihnen an.
    PFWZ ist privat, daher fällt die Besteuerung zu Thailand. Dafür benötigen Sie die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlten Prämien. Welches Unternehmen dies jedoch speichert und/oder der Rententräger wird die vom Arbeitgeber gezahlte Prämie nicht oder nicht zur Verfügung stellen können, unter anderem weil die Daten zu alt sind. Ja, was sollten Sie auf Ihrem M-Formular angeben, wenn Sie vom Rentenversicherungsträger oder Arbeitgeber(n) keine Informationen über die gezahlten Prämien erhalten?

    • Lammert de Haan sagt oben

      Eine ABP-Rente ist nicht in allen Fällen eine Rente, die von einem Regierungsbeamten bezogen wird, Ger-Korat. Wenn Sie für ein staatliches Unternehmen gearbeitet haben, wird Ihre ABP-Rente in Thailand besteuert (Artikel 18 des Vertrags). Denken Sie zum Beispiel an die alten kommunalen Gasunternehmen.

      Wir haben auch sogenannte Hybridrenten, bei denen eine zunächst staatliche Leistung anschließend privatisiert wird. Aber auch viele private Institutionen sind der ABP angeschlossen. Dies gilt insbesondere für private Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Wenn Sie beispielsweise für eine öffentliche und eine Sondergrundschule/Grundschule gearbeitet haben, muss die ABP-Rente in eine staatliche und eine private Rente aufgeteilt werden.

    • er sagt oben

      Ich habe 6 Pensionskassen, von allen habe ich innerhalb von drei Wochen nach meinem Antrag die Informationen erhalten. es ist also nicht so schwierig.

      • Lammert de Haan sagt oben

        Haben Ihre 6 Pensionsfonds auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs berücksichtigt, das ich bereits erwähnt habe, Han?

        Mit anderen Worten: Wurden die Beiträge erst nach dem 15. Juli 2009 an Sie weitergegeben? Hier liegt oft das größte Problem. Wenn nicht, wurde Ihr Schutzbescheid zu hoch angesetzt.

        • Haben sagt oben

          Wenn ich mir die Beträge ansehe, denke ich nicht, ich bin in diesem Bereich ein Trottel und habe es ausgelagert. Ich habe nur als Vermittler gearbeitet. Ich habe das vor etwa einem Monat weitergegeben und keine Kommentare erhalten.

      • Ger Korat sagt oben

        Versuchen Sie, sich den Wortlaut der Anforderungen der Steuer- und Zollverwaltung anzusehen. Wenn Sie, wie ich, eine Betriebsrente(n) beziehen und in Thailand, einem Vertragsstaat, wohnen, dann müssen Sie nicht die von der Pensionskasse ausgewiesenen angesammelten Rentenguthaben angeben (das wäre ganz einfach), sondern die gezahlten Prämien , von Ihnen als Arbeitnehmer und von Ihrem/Ihren Arbeitgeber(n). Versuchen Sie nun, es bei einer Pensionskasse zu beantragen. Vielleicht kann Lammert de Haan erklären, wie er die Prämien beantragt, denn mir fällt auf, dass Pensionskassen diese nicht bereitstellen oder auf Arbeitgeber verweisen, die an die Pensionskassen zurückverweisen. Daher denke ich, dass die Forderung der Steuer- und Zollverwaltung, nämlich die Angabe der für die Renten gezahlten Prämien, nicht möglich ist.

        • Lammert de Haan sagt oben

          Wie ich in meiner Antwort auf Gerards Frage angedeutet habe, ist es oft schwierig, die richtigen Informationen von einem Rentenanbieter zu erhalten. Was den Aufenthalt in Thailand betrifft, so handelt es sich tatsächlich um die nach dem 15. Juli 2009 geleisteten Beiträge, die zum Einbehalt einer geringeren Lohnsteuer geführt haben. Dies betrifft sowohl die Seite des Arbeitnehmers als auch die Seite des Arbeitgebers. Siehe meine Antwort auf Hans Beitrag.

  11. Albert sagt oben

    Meiner Meinung nach handelt es sich dabei um Renten und Renten, die noch nicht ausgezahlt wurden.
    Wenn Sie die Rentenleistungen bereits beziehen, sind die Regelungen eingehalten und es ist kein Einkommen einzubehalten.

    Wenn Sie über Einkommen verfügen, das gesichert werden muss, können Sie nach Beginn der Leistungen eine Entlassung beantragen.
    Oder nach 10 Jahren.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Lieber Albert,

      Das geht völlig daneben. Wenn Sie auswandern, während Sie bereits im Ruhestand sind, müssen Sie sich tatsächlich mit einer Schutzbegutachtung auseinandersetzen. Und was eine Rentenzahlung angeht, geht es noch einen Schritt weiter als die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf eine Rentenzahlung. Die Einbeziehung negativer Auswanderungsausgaben für einen Rentenanspruch in die Sicherungsveranlagung ist zulässig, soweit die betreffenden Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 1. Januar 2001 oder in der Zeit nach dem 15. Juli 2009 entstanden sind.

      • Albert sagt oben

        Du hast recht, es ist schon 11 Jahre her.

        Es ging dann um den Revisionszins, der auf Rente + Rente erhoben wurde.

        „Auf der Grundlage des Übergangsgesetzes des Einkommensteuergesetzes von 1964
        Die Bestimmungen des Revisionszinses gelten nicht für Renten vor der Brede-Neubewertung
        (Art. I, Teil O, Durchführungsgesetz zum Einkommensteuergesetz 2001 in Verbindung mit Art. 75 zum Einkommensteuergesetz 1964).“

        • Lammert de Haan sagt oben

          Das stimmt, Albert. Für Renten vor der Brede-Neubewertung kann kein Schutzbescheid mit Revisionszinsen erhoben werden. Die Einlösung hiervon, zu der man im Ausland oft gezwungen wird, ist keine verbotene Handlung.

  12. Alexander sagt oben

    Was den Rentenaufbau betrifft, habe ich einen Scan der Übersicht meiner drei Rentenversicherer von mijnpensioenoverzicht.nl gesendet. Das wurde akzeptiert. Vielleicht ist es also eine Idee, das zu tun.

    Im Übrigen hielt ich das M-Formular für einen Drachen von einer Form, nicht zuletzt, weil ich den Ton sowohl des Formulars als auch der Erläuterungen gelinde gesagt äußerst unfreundlich fand. Außerdem empfand ich das Layout als unklar und den Druck als sehr vage. Darauf habe ich auch in einem Begleitschreiben hingewiesen, aber wie üblich keine Antwort erhalten.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Leider enthält das UPO nicht die Informationen, die für die Angabe der einzubehaltenden Einkünfte erforderlich sind. Das auf Basis dieser Übersicht zu konservierende und dann anhand der Lebenserwartung ermittelte Einkommen wird zu einer viel zu hohen Bewertung führen.

      Wenn Sie nicht im Gewerbe tätig sind, ist es unklug, selbst eine Steuererklärung mit dem M-Formular einzureichen. Ich habe noch nicht erlebt, dass eine nachträgliche (vorläufige) Veranlagung auf einen Schlag richtig ermittelt wurde. Abweichungen von 2.000 bis 5.000 Euro oder mehr zu Gunsten oder Nachteilen des Steuerpflichtigen sind eher die Regel als die Ausnahme. Und wenn Sie den zu erwartenden Erfolg selbst nicht richtig kalkulieren können, zahlen Sie schnell zu viel oder zu wenig Steuern. Und wenn das zu viel ist, ist es wichtig, einen Antrag auf Revision des vorläufigen Bescheids unter Angabe des umstrittenen Betrags zu stellen. Stellen Sie dann auch einen Antrag auf Stundung der Zahlung des strittigen Betrags.

  13. Gerard sagt oben

    Vielen Dank für die Antworten auf meine Frage! Insbesondere die Reaktionen von Lammert de Haan enthalten für mich nützliche Informationen.

    Meine ABP-Rente habe ich über meinen Arbeitgeber erworben, der als B3-Einrichtung (privatrechtlicher öffentlicher Arbeitgeber) der ABP angeschlossen war. Meine ABP-Rente ist daher gemäß dem Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Thailand im Wohnsitzland (Thailand) steuerpflichtig und die Niederlande haben kein Steuerrecht. Folglich gilt die Situation „P“: „Gezahlte Prämien, wenn die Niederlande kein Recht haben, Steuern auf die Zahlung und die Pauschalzahlung zu erheben“. Daher muss ich bei Frage 65a die Summe der vom Arbeitnehmer nach dem 15. Juli 2009 einbehaltenen Prämien und der vom Arbeitgeber gezahlten Prämien als zu erhaltendes Einkommen eintragen.

    Ich habe inzwischen über das Kontaktformular auf der ABP-Website eine E-Mail an ABP gesendet mit der Bitte, eine Übersicht über die gezahlten Prämien (nach dem 15) zu senden. Habe fast umgehend eine Antwort von der ABP erhalten:
    „Ich habe Ihre Nachricht an die Wertübertragungsabteilung weitergeleitet. Sie werden Ihre Anfrage bearbeiten. Es dauert vier bis sechs Wochen, bis Sie Ihre Abrechnung erhalten. Nach Rücksprache mit der Steuer- und Zollverwaltung haben wir mit dieser eine Vereinbarung getroffen, dass Sie bei der Steuer- und Zollverwaltung eine Fristverlängerung beantragen können. In diesem Fall erklären Sie ausdrücklich, dass Sie Ihre Rente bei ABP angespart haben.“

    Kurz gesagt werden in der M-Meldung Informationen abgefragt, die Ihnen nicht vorliegen und daher nicht ausgefüllt werden können, sondern die Sie bei der Pensionskasse anfordern müssen. Danach kann es bis zu 6 Wochen dauern, bis Sie eine Antwort erhalten. Warum macht die Steuer- und Zollverwaltung dies nicht gleich zu Beginn der Erklärung deutlich, anstatt es erst dann deutlich zu machen, wenn man meint, die Erklärung fast vollständig ausgefüllt zu haben? Meiner Meinung nach wäre es sogar noch besser, wenn die Steuer- und Zollverwaltung diese Informationen selbst bei der zuständigen Pensionskasse einholen würde!

    Ich habe das PFZW noch nicht kontaktiert. Ich frage mich, wie lange es dauern wird, bis sie die Informationen bereitstellen. Diese Rente kommt von meiner ehemaligen Frau durch Umwandlung. Ich selbst habe also nie einen Beitrag für diese Rente bezahlt!

    • Lammert de Haan sagt oben

      Es hat mir Spaß gemacht, Gerard, und ich bin froh, dass es dir von Nutzen war. Das ist auch die Stärke des Thailand-Blogs: Wenn Sie eine Frage haben, stellen Sie sie im Blog und es gibt immer jemanden, der Ihnen gute Informationen geben kann.

      Ich habe aus Ihrer Antwort gelesen, dass Sie alles richtig verstanden haben.

      Viel Spaß beim Leben in Thailand und wenn Sie dennoch Probleme mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung oder deren Abwicklung durch die Steuerbehörden / das Auswärtige Amt haben, können Sie mich gerne kontaktieren unter: [E-Mail geschützt]


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