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Startseite » Leserfrage » Einkünfte des Zuschusspartners in Thailand den Steuerbehörden melden?
Liebe Leserinnen und Leser,
Ich bin mit einer Thailänderin verheiratet, sie lebt in Thailand und ist ab und zu mit mir in den Niederlanden. Sie hat ein Mehrfachvisum und verdient hier kein Geld, weil das einfach nicht erlaubt ist. Nach der normalen Abrechnung meiner Steuererklärung, dem Jahreseinkommen, wird man gefragt, ob man verheiratet ist. Ich trage ein: ja. Lebt Ihre Frau in den Niederlanden: Nein. Antwort des Finanzamtes: Dann sind Sie nicht verheiratet, obwohl ich meine Ehe in den Niederlanden eingetragen habe. Habe beim Finanzamt angerufen, weiß aber aufgrund des Computersystems keine gute Lösung.
Habe nun also einen Brief bezüglich des Pflegegeldes erhalten. Sie hat nun bei den ausländischen Steuerbehörden eine BSN-Nummer beantragt. Jetzt muss ich ihr Einkommen weitergeben und angeben, ob sie auch ein Haus besitzt. Ich muss das vor dem 3. Dezember erledigen. Wenn das Finanzamt bis zum 3. Dezember keine Einkünfte von meiner Frau erhalten hat, stellt es mein Pflegegeld ein.
Ich meine, wir können es nicht einfacher machen. Ich habe die Steuerbehörden angerufen, aber sie selbst verstehen es nicht.
Wer hat Erfahrung damit und kann mir gute Informationen geben?
Regards,
Maarten
Die Situation ist ohnehin nicht üblich und ich könnte vermuten, dass Ihre Frau nach thailändischem Recht Steuerzahlerin ist und es verschiedene Abkommen gibt, die wichtig sind.
Es handelt sich hierbei also nicht um eine Frage an das Steuertelefon, sondern an den Prüfer und ihm kann die Sachlage sehr detailliert geschildert werden.
Mein Rat: Rufen Sie „Ihre“ Steuerbehörde an, nicht die Ausländerbehörde in Heerlen. Bringen Sie den Fall zu einem Regierungsbeamten und fragen Sie, ob Sie die Fakten per E-Mail, Brief oder Fax übermitteln können. Ich denke, das wird erlaubt sein. Der Vorteil ist, dass die Fragestellung dann genau festgelegt ist.
Senden Sie diese Nachricht dann unter Angabe der Frist bis zum 3. Dezember an diese Person oder an die von ihr betreute Abteilung. Im Übrigen wird erst im Nachhinein ermittelt, auf welchen endgültigen Krankengeldzuschuss Sie in diesem Jahr Anspruch haben; Was Sie jetzt bekommen, ist ein Vorschuss.
Dieser Beamte wird Sie, glaube ich, per E-Mail benachrichtigen, und dann haben Sie einen Standpunkt und wissen, was Sie ausfüllen müssen. Ein Anruf, egal wie schnell, ist nicht immer die richtige Option, da nichts festgelegt ist.
Lieber Erik, danke für deinen Rat, das werde ich auf jeden Fall machen, es per E-Mail aufzeichnen und dann habe ich es auch auf Papier, danke für deinen Rat, Grüße Maarten
Ich bin in der gleichen Situation, habe aber überhaupt keine Probleme mit dem Finanzamt
Meine Frau ist jedes Jahr für ein paar Monate in den Niederlanden und hat auch eine „ausländische“ BSN-Nummer
Ich muss für meine Frau jedes Jahr das Formular „Welteinkommen“ ausfüllen
Dazu erkläre ich wahrheitsgemäß, dass das Einkommen meiner Frau in Thailand 0,0 beträgt
Nie irgendwelche Probleme
Außerdem erhalte ich regelmäßig einen Krankenpflegezuschuss, der sich nach dem gemeinsamen Einkommen richtet
Grüße Peter
Mir geht es genauso wie Peter, meine Frau erhält so einen ordentlichen blauen Brief, füllt ihn ordentlich aus, schickt alles in 000, Steuer per Einschreiben.
Meine Frau hat eine BSN-Nummer in Holland, keine weiteren Probleme, sie erhielt früher eine Steuergutschrift, die jedoch 2015 abgeschafft wurde.
Sie lebt in Thailand und ich lebe in Holland, kein Problem.
Caspar
Lieber Peter, das Pflegegeld wird tatsächlich nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet. Auch das Eigenkapital wird berücksichtigt, für Partner, wie in Ihrer Situation und der des Fragestellers Maarten, dürfen Sie im Jahr 2018 bis zu 143.415 € Eigenkapital haben. Sie und Maarten haben ihren Wohnsitz in den Niederlanden und sind daher für medizinische Kosten obligatorisch versichert. Wenn Ihre Ehefrauen weniger als 4 Monate pro Jahr in den Niederlanden bleiben, gelten sie nicht als Einwohner und haben daher keinen Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung und somit auch nicht auf Krankengeld. Selbstverständlich behalten Sie Ihren Anspruch auf das individuelle Pflegegeld und erhalten es bei Erfüllung der Voraussetzungen auch. Gilt auch für Maarten, sehe darin kein Problem. Um sein individuelles Pflegegeld berechnen zu können, reicht es aus, die von der Steuerbehörde geforderten Angaben zum Einkommen seiner Frau in Thailand zu machen und die Frage zu beantworten, ob er ein Eigenheim besitzt oder nicht. Maarten schreibt übrigens, dass seine Frau gelegentlich in den Niederlanden bleibe, unklar sei, wie lange. Bei einer Dauer von mehr als 4 Monaten pro Jahr sähe die Situation völlig anders aus.
Liebe Leute, ich habe bereits viele Antworten erhalten und sehe bereits ein gutes Bild von der Geschichte von Peter und Leo Th. Ich werde meine eigene Geschichte über meine Situation beim Finanzamt persönlich per E-Mail versenden, damit ich mir hoffentlich ein gutes Bild machen kann. , Aber da ich auch die Geschichte von Brabantman lese, der ein Problem mit der SVB hat, sehe ich auch, dass es Sache der Steuerbehörden/SVB und noch mehr Behörden wie der Bank ist, die von meiner Frau eine BSN-Nummer verlangt, damit sie Kann mich kontaktieren, kann die Anfrage bearbeiten, auf jeden Fall vielen Dank an alle für ihre Meinung, freundliche Grüße Maarten
Lieber Maarten, nur ein Kommentar. Eine einfache Kontaktaufnahme mit der Steuer- und Zollverwaltung per E-Mail ist nicht möglich, hierfür benötigen Sie die E-Mail-Adresse des Kontrolleurs, der Ihren Fall bearbeitet. Rufen Sie also gemäß Eriks Rat die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde an, schildern Sie den Fall und fragen Sie gegebenenfalls, ob die E-Mail-Adresse des Prüfers angegeben werden kann. Alternativ auch per normaler Briefpost. Ich habe gehört, dass für Ihre Frau jetzt eine Bürgerservicenummer beantragt wurde, das ist also in Ordnung. Viel Glück!
Löwe,
Maartens Frau hat ein Visum für die mehrfache Einreise. Das bedeutet, dass sie nie mehr als drei aufeinanderfolgende Monate in den Niederlanden verbringen kann. Sie ist also keine Bewohnerin.
Ja, Jasper, mit einem Visum für die mehrfache Einreise können Sie sich tatsächlich maximal 90 von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. In einem ganzen Jahr kann es also zu einem Aufenthalt von fast 6 Monaten kommen. Dies überschreitet die 4 Monate, die nicht unbedingt aufeinanderfolgend sein müssen.
Lieber Leo Th, ich habe gerade gesehen, dass Sie von mehr als 4 Monaten sprechen. Mit einem Visum für die mehrfache Einreise könnte sie also beispielsweise fast 6 Monate hier bleiben, was laut Visum rechtlich möglich ist, aber Wenn das passieren würde, was wären die Konsequenzen? als die finanziellen oder sonstigen Konsequenzen von Gr. Maarten
Hallo Peter, vielen Dank für deine Information, wo kannst du das Welteinkommensformular herunterladen, dann werde ich es auch ausfüllen, Grüße Maarten
Das Formular „Welteinkommen“ kann nicht einfach so heruntergeladen werden. ist nur möglich, wenn der Verbannungsdienst dies verlangt.
Das Formular kann einfach auf der Website des Finanzamtes heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt werden
Das Formular „Lebensbescheinigung“ der SVB enthält eine ähnliche Problematik.
Sie können zwischen verheiratet/zusammenlebend und unverheiratet/nicht zusammenlebend wählen.
Auch hier ist die Wahl, verheiratet zu sein und nicht zusammenzuleben, nicht möglich!!
Das ist richtig. Liegt nun im Konflikt mit der SVB, weil Heiraten und Nicht-Zusammenleben bei ihnen nicht existiert.
Ich habe zum Beispiel im „Lebensbeweis“ ordentlich eingetragen, dass ich nicht zusammen lebe (sie waren vor meiner Tür in Thailand und haben nachgesehen!), und jetzt muss ich mit einer Geldstrafe von über 4000 Euro rechnen, weil ich verheiratet bin und lebe allein laut SVB nicht möglich. Sie nennen diese falsche Aussage bereitgestellt.
Ich habe Berufung eingelegt und warte.
Obwohl nicht themenbezogen, aber interessant. Auf der Website der SVB heißt es, dass Verheiratete, die aus praktischen oder finanziellen Gründen nicht zusammenleben, eine AOW-Leistung für Verheiratete erhalten, die 50 % des Mindestlohns beträgt. Ein Beispiel könnte sein, dass Ihre Frau lieber bei ihrer thailändischen Familie bleiben möchte und Sie sich dafür entscheiden, in Bangkok, Pattaya oder wo auch immer zu leben. Auf der Website der SVB heißt es aber auch, dass Sie bei einer Scheidung oder Trennung, aber weiterhin verheiratet bleiben, den AOW-Betrag als Alleinstehende (70 %) erhalten, wenn: • Sie oder Ihr Partner nicht mehr zusammenleben wollen und • Sie beide Ihr gemeinsames Leben führen Ihr eigenes Leben, als ob es keine Ehe mehr gäbe und • Sie nicht beabsichtigen, wieder zusammenzuleben. Diese Situation könnte beispielsweise eintreten, wenn eine Scheidung aufgrund religiöser Überzeugungen nicht möglich ist oder wenn einer der Partner mit der Noorderzon durchgebrannt ist. Die SVB erkennt daher entgegen Ihrer Behauptung an, dass es passieren kann, dass man verheiratet ist und nicht zusammenlebt. Es ist Ihre Aufgabe, der SVB zu erklären, was auf Ihre Situation zutrifft. Ohne Ihnen irgendetwas vorwerfen zu wollen, schließlich kenne ich Ihre Situation nicht, die SVB ist sich natürlich auch darüber im Klaren, dass es Niederländer/Landsleute gibt, die den Kuchen mitnehmen wollen.
Maarten
Alles finden Sie natürlich auf der Website der Steuer- und Zollverwaltung
https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/opg_wereldinkomen_ninbi_2017_ib0672z71fol.pdf
Erfolg ermee
Maarten
Alles finden Sie natürlich auf der Website der Steuer- und Zollverwaltung
https://download.belastingdienst.nl/belastingdienst/docs/opg_wereldinkomen_ninbi_2017_ib0672z71fol.pdf
Viel Glück damit, Grüße
Warum hat Ihre Frau eine BSN-Nummer beantragt? Gehen Sie davon aus, dass sie aufgrund der Kriterien in Thailand lebt und in den Niederlanden überhaupt nicht steuerpflichtig ist. Wenn sie eine BSN-Nummer hat, unterliegt sie nun dem niederländischen Steuersystem, was meiner Meinung nach zu einer Steuererklärung (Welteinkommen) führt. Nach meinem Verständnis wohnen Sie in den Niederlanden und geben als niederländischer Steuerzahler eine Steuererklärung ab. In diesem System kennt der Computer die Situation einer Ehe mit einem Ausländer, der nicht in den Niederlanden lebt, nicht, da der Ausländer in den Niederlanden auch nicht steuerpflichtig ist (der Computer/das Programm ist sehr einfach). Und sie hat absolut nichts mit der Krankenversicherungsbeihilfe zu tun. Nachdem Sie nun im System sind (Brief der Steuerbehörde/Gesundheitsbeihilfe), würde ich antworten, dass Ihre Frau in Thailand lebt, dort x Einkommen hat und möglicherweise ein Einkommen hat oder auch nicht Zuhause in ihrem Namen. Selbst wenn sie über Einkommen und einen eigenen Wohnsitz in Thailand verfügt, führt dies nicht zu einer Besteuerung in den Niederlanden. Wenn Sie vor dem 3. Dezember antworten, befinden Sie sich im Dialog mit den Steuerbehörden und sind daher in einer Situation, in der diese Fragen haben Dies. um eine Antwort oder Erklärung zu geben.
Sehr geehrte Wim Doeser, vielen Dank für Ihren Rat, sie hat eine BSN-Nummer, in manchen Fällen ist dies notwendig, sonst kann man zum Beispiel in den Niederlanden manchmal nichts erledigen; Hypothek, sie fragen nach ihrer BSN-Nummer, weil sie mit mir verheiratet ist. Das muss man rechtlich anmelden, wenn man das nicht macht, macht man sich strafbar, es gibt Leute, die das nicht machen, das hatte sie auch bei ihrem früheren Mann, und weil er das nicht angemeldet hatte, bekam sie keine Hinterbliebenenrente und auch viele finanzielle Angelegenheiten, ja keine Registrierung, also erlitt sie einen finanziellen Rückschlag, und wenn es um Geld geht, sind Ihre Schwiegereltern in einem anderen Land nicht erreichbar, Grüße Maarten
Wim: Auch ohne BSN-Nummer werden Sie nach einem Welteinkommen gefragt, wenn Sie einen Miet- oder Gesundheitszuschuss beantragen. Die einfache Tatsache, dass Sie offiziell verheiratet sind, reicht aus. Wenn die Ehefrau über ein Einkommen verfügt oder ein Haus in Thailand besitzt, wirkt sich dies auf die Höhe der Miete oder des Krankengeldes aus, da es sich hierbei immer um ein gemeinsames Einkommen handelt, um diese Rechte zu bestimmen, wenn Sie verheiratet sind.
Das Formular kann einfach auf der Website des Finanzamtes heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt werden