Antrag bzw. Folgeantrag auf Befreiung von der Lohnsteuer und Prämie

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29 Juni 2019

Liebe Leserinnen und Leser,

Einfacher kann man die Befreiung von der Lohnsteuer nicht beantragen. Die Steuerbehörden in Heerlen verlangen von Ihnen den Nachweis, dass Sie in Ihrem Wohnsitzland (Thailand) steuerlich ansässig sind und daher dort Steuern zahlen.

Sie scheinen sich neuerdings auf das Rücküberweisungsprinzip zu stützen. Mit anderen Worten: Wenn Ihre private Rente aus den Niederlanden direkt brutto nach Thailand überwiesen wird, dann gilt das Überweisungsprinzip, Sie haben also Ihr Einkommen in Thailand und müssen daher hier Steuern zahlen.

Das Problem besteht jedoch darin, dass die Finanzämter hierzu jeweils ihre eigene Auslegung geben. Deshalb suche ich nach Expats, die hier als Steuerinländer registriert sind, und wie sie das regeln konnten.

Regards,

Jürgen

21 Antworten zu „Antrag bzw. Folgeantrag auf Lohnsteuer- und Prämienbefreiung“

  1. PCBbrewer sagt oben

    Gehen Sie einfach zum Finanzamt und sagen Sie, dass Sie Steuern zahlen möchten. Immer willkommen. Ab einem bestimmten Alter erhalten Sie einen zusätzlichen Rabatt. Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz nachweisen.

    • John sagt oben

      Etwas einfach zu sagen. In diesem Blog gibt es eine ganze Reihe von Berichten darüber, dass es Leuten schwerfällt, den Steuerbeamten davon zu überzeugen, dass Sie Steuern zahlen wollen. Ich habe in diesem Blog gelesen, dass einige Beamte sagen, dass man keine Steuern zahlen muss.
      Die Deklaration selbst ist übrigens recht einfach. Es gibt eine englische Version des Erklärungsformulars.

  2. Roel sagt oben

    Es geht auch anders: Wenn Sie hier Geld auf der Bank haben, zum Beispiel eine Einlage, erhalten Sie dafür Zinsen. Auf die Zinsen wird dort standardmäßig eine Steuer von 15 % abgezogen. Gehen Sie zum Finanzamt in Ihrer Nähe, Sie erhalten eine Steuernummer, müssen eine Steuererklärung abgeben und erhalten die 15 % zurück. Für die Niederlande dürfte das reichen, schließlich haben Sie nachgewiesen, dass Sie in Thailand steuerlich ansässig sind.

    Erfolg

    • Lammert de Haan sagt oben

      Nein, Roy.

      Sie haben nachgewiesen, dass Sie über ein thailändisches Bankkonto verfügen, aber nicht, dass Sie auch mindestens 183 Tage in Thailand leben oder sich dort aufhalten, um in Bezug auf Ihr Einkommen aus den Niederlanden und in den Niederlanden steuerpflichtig zu sein genießen Abkommensschutz auf der Grundlage des zwischen den Niederlanden und Thailand geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens.

  3. Erik sagt oben

    Die Überweisungsbasis ist seit 2 Jahren außer Betrieb; sehen https://www.thailandblog.nl/expats-en-pensionado/opleggen-remittance-base-belastingdienst-baan/ Der Dienst erfordert nicht mehr, dass Sie und die auferlegten Personen diese für zwei Jahre verfallen lassen können.

    Dass Steuerschuld und Steuerzahlung völlig unterschiedliche Konzepte sind, wurde hier bereits erläutert; Schade, dass sie es immer noch verwechseln. Heerlen verlangt, dass Sie in Thailand eine Erklärung abgeben, nicht, dass Sie auch zahlen müssen.

  4. george sagt oben

    Erst diese Woche habe ich von Heerlen die Genehmigung erhalten, auf meine KLM-Rente keine Lohnsteuer zu zahlen. An sich gab es keine Probleme mit dieser Befreiung, da ich eine R022-Erklärung der thailändischen Steuerbehörden für das Jahr 2018 hatte. Die R022-Erklärung zu erhalten war weniger einfach, nachdem ich mich aus dem Gespräch mit dem zuständigen Beamten zurückgezogen hatte und meine thailändische Frau mit der R3-Erklärung fortfuhr, die ich erhalten hatte diese Erklärung 1 Tage später per Post. Dass ich hier lebe, habe ich auch durch meine Anmeldung bei der Gemeinde Krathum Baen, die Abmeldung in den Niederlanden, die Abmeldung von der Krankenversicherung in den Niederlanden und den Nachweis, dass meine volle Rente jeden Monat nach Thailand überwiesen wird, nachgewiesen. Das alles rückwirkend ab 2019. März 5 und 2 Jahre gültig. Die gesamte Prozedur dauerte XNUMX Monate.

  5. John sagt oben

    Natürlich können Sie die Steuern nicht vor Ablauf des Jahres zahlen. Aus diesem Grund können Sie den niederländischen Steuerbehörden nicht erklären, dass Sie in Thailand statt in den Niederlanden Steuern zahlen werden.
    Zunächst beantragen Sie eine Steuernummer beim Finanzamt Ihres Wohnortes. Manchmal muss man sich ein wenig durchsetzen, auch weil man aufgrund mangelnder Kenntnis des zuständigen Beamten manchmal glaubt, dass man keine Steuern zahlen muss. Einfach ein wenig drücken oder nach dem Chef fragen oder zum Landratsamt gehen.
    Anschließend erhalten Sie eine kleine quadratische Karte mit Ihren Daten und Ihrer Steuernummer.

  6. Jürgen sagt oben

    Sie müssen nachweisen, dass Sie eine Steuernummer haben, aber auch, dass Sie hier tatsächlich Steuern zahlen.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Das ist nicht richtig, Peter. Die Steuernummer sagt nichts darüber aus, dass Sie in Thailand steuerlich ansässig sind. Sie können nun für längere Zeit in Timbuktu in Mali sitzen. Schließlich haben Sie auch eine niederländische Bürgerservicenummer und sind dennoch (ich gehe davon aus) nicht in den Niederlanden steuerlich ansässig.

      Auch die Tatsache, dass man tatsächlich Steuern zahlen muss, ist ein Irrglaube. Wenn der thailändische Steuerbeamte sich weigert, Ihre Steuererklärung entgegenzunehmen (was mir in meiner Beratungspraxis regelmäßig begegnet) oder Sie aufgrund der hohen Steuerbefreiungen keine Steuern schulden, kehrt das Recht zur Erhebung nicht in die Niederlande zurück.

      Gleiches gilt beispielsweise für eine Auswanderung auf die Philippinen. Die Philippinen erheben keine Einkommensteuer auf Einkünfte, die außerhalb der Philippinen erzielt werden. Dadurch werden private Renten und Rentenzahlungen aus den Niederlanden nirgends besteuert. Die Philippinen dürfen darauf Abgaben erheben, tun dies aber nicht. Auch in diesem Fall geht das Recht auf Erhebung nicht auf die Niederlande zurück.

  7. Gerritsen sagt oben

    Ich habe diesbezüglich ein laufendes Verfahren in den Niederlanden. Ich kümmere mich um viele thailändisch-niederländische Steuerangelegenheiten. Steuerlich müssen Sie sich an die AWR für die Niederlande halten, und wenn sich Ihr Zentrum in Thailand befindet, befolgen Sie das Abkommen und die Niederlande treten aus. Sie unterliegen dann mehr oder weniger Steuern über die PIT als 180 Tage. in Thailand. Es ist unwichtig, wie Thailand dies bewirkt oder nicht.
    Der Nachweis der Erklärung in Thailand usw. ist falsch, da in einem Vertrag oder an anderer Stelle keine Bedingungen für diesen Rückzug festgelegt wurden und/oder den Niederlanden Befugnisse übertragen wurden.
    Die thailändischen Steuerbehörden haben übrigens eine Erklärung abgegeben. Auch das war unzureichend.
    Sie sehen, schließlich bin ich seit mehr als 30 Jahren als Steuerberater tätig, dass durch die Leerlaufzeiten infolge einer vorzeitigen Entlassungsregelung mit hoher Abfindung viel Wissen und Erfahrung verloren gegangen ist vom Finanzamt. Dies wird verschleiert, indem man mit viel Feuer unhaltbare Stellungen einnimmt, verändert, ständig neue Stellungen der Opposition einbezieht und verteidigt. Es gibt keine Selbstreflexion oder Selbstkritik. Sie müssen also einen Rechtsstreit führen.

    • Eric Kuypers sagt oben

      Es ist gut zu lesen, dass sich hier ein vierter Steuerberater mit jahrelanger Erfahrung gemeldet hat, der den Standpunkt vertritt, dass das, was Heerlen verlangt, einfach nicht möglich ist. Wenn ich richtig gelesen habe, häufen sich die Verfahren und ich bin gespannt, wie der Richter am Ende entscheiden wird.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Der gepostete Kommentar ist viel zu kurzsichtig und enthält sogar eine erhebliche Ungenauigkeit.

      Der Beitrag des Lesers betrifft den Antrag auf Befreiung von der Quellensteuer auf Lohnsteuer und/oder Lohnsteuer auf Einkommensquellen aus den Niederlanden, das Recht, Einkommensteuer zu erheben, für die der Vertrag das Recht vorbehält, Thailand Einkommensteuer zu erheben. Der Satz: „Sie sind dann in Thailand über PIT für MEHR oder WENIGER ALS 180 TAGE steuerpflichtig“ passt hier nicht hinein. Wenn Sie 180 Tage oder weniger in Thailand leben oder bleiben, werden Sie als „Nichtansässige“ eingestuft. Anschließend sind Sie nur noch für Einkünfte steuerpflichtig, deren Quelle in Thailand liegt. In diesem Fall kann es in den Niederlanden keine Ausnahme geben, und darum geht es in dieser Frage.

      Auch der Satz: „Der Nachweis der Erklärung in Thailand usw. ist falsch, da weder im Abkommen noch anderswo Bedingungen für diesen Rückzug festgelegt wurden und/oder den Niederlanden Befugnisse übertragen wurden“ war für einen Steuerexperten eine höchst unglückliche Wahl und sogar völlig unglücklich falsch.

      Abgesehen vom sprachlichen Aspekt dieses Satzes stelle ich fest, dass die Niederlande tatsächlich eine aktuelle thailändische Einkommensteuererklärung mit begleitender Veranlagung oder eine aktuelle Steuererklärung im Wohnsitzland verlangen dürfen. Die Steuer- und Zollverwaltung / das Auswärtige Amt muss sich sogar davon überzeugen, dass Sie nicht in Mali, sondern in Thailand leben und dass Sie die in Artikel 4 des zwischen den Niederlanden und Thailands geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens festgelegten Kriterien erfüllen und als Steuerpflichtiger gelten Wohnsitz in Thailand, genießt Vertragsschutz nach diesem Vertrag!

      Wenn Sie keine Befreiung beantragen, aber in einer Steuererklärung eine Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer beantragen, wird die Steuer- und Zollverwaltung/Auslandsbehörde Sie niemals nach einem Nachweis fragen, dass Sie in Thailand leben. Und das ist in der Tat eine Nachlässigkeit. Schließlich sind Sie möglicherweise schon vor langer Zeit dorthin gezogen, wo ich weiß, und genießen möglicherweise überhaupt keinen vertraglichen Schutz mehr.

      Was bei der ab Ende November 2016 geltenden Regelung hinsichtlich der Beantragung einer Befreiung jedoch schief geht, ist die Tatsache, dass die Steuer- und Zollverwaltung / das Auswärtige Amt nur eine aktuelle thailändische Steuererklärung mit dazugehörigem Steuerbescheid oder eine aktuelle Steuererklärung akzeptiert im Wohnsitzland als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Thailand. Dies steht im Widerspruch zur im Verwaltungsrecht geltenden Lehre von der freien Beweisführung. Über die Zulassung als Beweismittel entscheidet ausschließlich das Verwaltungsgericht. Dies ist daher nicht die Zuständigkeit der Steuer- und Zollverwaltung bzw. des Auslandsamtes.

      Im Gegensatz zu Ihnen bestreite ich daher nicht das Recht der Steuer- und Zollverwaltung, eines der genannten Dokumente in den von mir beim Bezirksgericht Zeeland – Westbrabant anhängigen Berufungsverfahren anzufordern. Damit gehen Sie wie eine Gießkanne zum Verwaltungsrichter. Allerdings appelliere ich an die
      kostenlose Beweise vorzulegen und auch die notwendigen Argumente und Beweise dafür vorzulegen, die darauf hinweisen, dass mein Kunde in den Anwendungsbereich von Artikel 4 des Vertrags fällt und auf der Grundlage dieses Artikels als in Thailand steuerlich ansässig angesehen werden kann und daher den Schutz des Abkommens genießt. Und das ist etwas ganz anderes. Wenn ich Sie wäre, würde ich diesen Weg auch sehr bald gehen, wenn Sie etwas für Ihre Kunden erreichen wollen!

      Im Übrigen ist es an der Zeit, dass die Steuer- und Zollverwaltung/Auslandsamt vor der Änderung, die Ende November 2016 in Kraft trat, zurückgerufen wird und ihre Aufgaben wieder übernimmt. Das Antragsformular enthielt damals unter anderem folgende Erläuterung:

      „Sie können selbst entscheiden, mit welchen Beweismitteln Sie für die Zwecke der Vertragsanwendung nachweisen, dass Sie im anderen Staat ansässig sind. Sie können beispielsweise eine Erklärung der Steuerbehörde Ihres Wohnsitzlandes einreichen oder eine Kopie Ihrer Steuererklärung verwenden, in der Ihr weltweites Einkommen angegeben ist.“

      Eine Stellungnahme der thailändischen Steuerbehörde war nicht erforderlich, sondern wurde lediglich als Beispiel angeführt, ebenso wie eine Steuererklärung.

      Anschließend wurde unter anderem darauf hingewiesen, die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass Sie in Ihrem Wohnsitzland steuerlich ansässig sind

      All dies wurde der Doktrin der freien Beweisführung gerecht!

      Normalerweise hätte ich auf diese Nachricht nicht geantwortet, aber da Sie behaupten, ein Steuerfachmann mit 30 Jahren Erfahrung zu sein (und inzwischen auch im Ruhestand!), sollten Sie meines Erachtens etwas höhere Anforderungen an den Satzbau stellen, vor allem aber an die Begriffe der steuerrechtlichen Korrektheit, denn daran mangelt es.
      Und das alles, um zu verhindern, dass noch mehr Missverständnisse bei der Beantragung einer Befreiung von der Lohnsteuer/Lohnsteuer entstehen.

  8. Gerritsen sagt oben

    Ich könnte viele der oben genannten Steuerangelegenheiten erledigen. Ich bin ein pensionierter Steuerpartner von Deloitte und immer noch aktiv.

  9. Tischler sagt oben

    Ich bin im April 2015 nach Thailand ausgewandert und habe im März 2016 versucht, meine erste thailändische Steuererklärung einzureichen. Nach einigem Drängen und meiner Bereitschaft, einen festen Betrag an thailändischen Steuern (5.000 THB) zu zahlen, erhielt ich zunächst eine Steuernummer. Dann habe ich auch meine erste Steuer bezahlt. Durch das M-Formular und die thailändischen Steuerbelege habe ich alle meine gezahlten niederländischen Steuern und Prämien zurückerhalten. Anschließend beantragte und erhielt ich mit Wirkung vom Juni 2 (für 2016 Jahre) eine Befreiung von der Lohnsteuer für meine beiden konjugierten Renten in Heerlen. Ich habe die Lohnsteuer von Januar bis Mai 5 mit meiner Steuererklärung für 2016 zurückerhalten.
    Im Jahr 2018 habe ich einmalig eine andere Rentenleistung erhalten und diese Lohnsteuer vor einer Woche zurückerhalten, nachdem ich meine Steuererklärung für 1 abgegeben und nachgewiesen hatte, dass ich jedes Jahr in Thailand Steuern zahle + die beiden ausgefüllten, von der thailändischen Steuerbehörde unterzeichneten Briefe Behörden + eine Kopie meines thailändischen gelben Hausbuchs. Denn für jeden weiteren Rentenzahler muss erneut eine Befreiung beantragt werden!!!

  10. Eugen sagt oben

    Eine TIN-Nummer (Steuernummer) erhalten Sie beim Finanzamt in Thailand. Dann können Sie hier Steuern zahlen. Erst NACHDEM Sie hier im vergangenen Jahr Steuern gezahlt haben, erhalten Sie vom Finanzamt in Thailand ein offizielles Dokument für die Steuerbehörden Ihres bisherigen Heimatlandes als Nachweis, dass Sie hier Steuern gezahlt haben. Darin steht unter anderem, wie viel Sie als Einkommen angegeben haben und wie viel Steuern Sie hier gezahlt haben.

  11. Roel sagt oben

    Ich selbst hatte mein gesamtes Vermögen an Renten, Einmalbeiträgen und Renten über ein M-Formular angegeben, mit Kopien der Policen und dem Wert am Abreisetag. (Auswanderung). Die offizielle Abmeldung erfolgte 2007, kam 2004 hierher.

    Anschließend erhalten Sie einen Schutzbescheid mit einem zu entrichtenden Steuerbetrag. Sie müssen nichts bezahlen, da es genau dort zu einer Verzögerung kam. Laut Gesetz durfte ich es 10 Jahre lang nicht anfassen, und das tat ich auch nicht.

    Nachdem erst am 3. April dieses Jahres die Steuerbefreiung von der Schutzveranlagung beantragt wurde, hat der 23. April bereits zurückgemeldet, dass die Steuerbefreiung von der Schutzveranlagung gewährt wurde, sofern sich nichts geändert hat.
    Also per Post von Thailand in die Niederlande und Antwort von den Steuerbehörden innerhalb von 20 Tagen.
    Aber ich denke, es ist ein neuer Slogan für die Steuerbehörden. WIR KÖNNEN NICHT SCHNELLER FAHREN.

    GR. Roel

  12. Lammert de Haan sagt oben

    Die Probleme mit dem Auswärtigen Amt der Steuerbehörden werden regelmäßig im Thailand Blog diskutiert. Treue Leser sollten mittlerweile in- und auswendig wissen, wie es weitergeht. Auch ich habe bereits mehrfach darüber geschrieben und beschränke mich nun auf die wesentlichen Punkte.

    Das Normalste auf der Welt ist, dass die Steuerbehörden/das Auswärtige Amt von Ihnen den Nachweis verlangt, dass Sie in Thailand steuerlich ansässig sind. Schließlich muss sie wissen, ob Sie Abkommensschutz genießen und welche der knapp 90 Abkommen, die die Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben, betroffen sind. Wenn Sie in Timbuktu in Mali leben, haben Sie ein Problem. Die Niederlande haben mit diesem Land keinen Vertrag geschlossen. Anschließend zahlen Sie Steuern auf Ihr (Welt-)Einkommen sowohl in den Niederlanden als auch in Mali.

    Bis Ende November 2016 konnten Sie mit allen Mitteln nachweisen, dass Sie in (in diesem Fall) Thailand steuerlich ansässig waren.

    Seit Ende November 2016 akzeptiert das Finanzamt als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nur noch:
    a. eine aktuelle Steuererklärung im Wohnsitzland, unterzeichnet und abgestempelt von der zuständigen Behörde Thailands;
    B. eine aktuelle Steuererklärung und der damit verbundene Einkommensteuerbescheid.

    Anstelle ihrer eigenen, in englischer Sprache verfassten Stellungnahme akzeptiert sie auch neuere Stellungnahmen der Steuerbehörden des Wohnsitzlandes, deren Inhalt dem der niederländischen Stellungnahme entspricht. Es muss daher eine Erklärung enthalten, dass Sie für Einkommensteuerzwecke in Thailand steuerlich ansässig sind. Zu diesem Zweck verwenden die thailändischen Steuerbehörden das Formular RO 22. Diese thailändische Erklärung (übersetzt ins Englische) ist sogar noch korrekter als ihr niederländisches Gegenstück, da ihr aus steuerrechtlicher Sicht einiges fehlt.

    Durch bloßes Akzeptieren der Bedingungen unter a. und b. Allerdings geht die Steuer- und Zollverwaltung mit diesen Dokumenten weit über ihre Pflichten hinaus und begeht eine rechtswidrige Regierungshandlung. Es sind nicht die Steuerbehörden, die bestimmen, was als Nachweis für die steuerliche Ansässigkeit in einem Land zulässig ist. Im Rahmen der im Verwaltungsrecht geltenden Lehre von der freien Beweisführung entscheidet allein das Verwaltungsgericht, was als Beweismittel zulässig ist. Die Haltung der Steuer- und Zollverwaltung ist also Arroganz vom Feinsten!

    Um nachzuweisen, dass Sie in Thailand steuerlich ansässig sind, enthält das zwischen den Niederlanden und Thailand geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zahlreiche Anhaltspunkte.

    Zunächst muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihres Wohnsitzes nach thailändischem Recht steuerpflichtig sind.

    Das Finanzministerium von Thailand schreibt dazu auf seiner Website:

    „Steuerzahler werden in „Resident“ und „Nicht-Resident“ eingeteilt. „Einwohner“ bezeichnet jede Person, die sich in Thailand für einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als 180 Tagen in einem Steuerjahr (Kalenderjahr) aufhält. Ein Einwohner Thailands ist steuerpflichtig auf Einkünfte aus Quellen in Thailand sowie auf den Teil der Einkünfte daraus
    ausländische Quellen, die nach Thailand gebracht werden. Ein Nichtansässiger unterliegt jedoch nur der Steuer auf Einkünfte aus Quellen in Thailand.“

    HINWEIS: Der Vertrag basiert auf 183 Tagen!

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags gelten Sie als steuerlich ansässig (und zwar in der folgenden Reihenfolge):
    a. des Staates, in dem Ihnen ein dauerhafter Wohnsitz zur Verfügung steht; wenn Ihnen in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte zur Verfügung steht, gelten Sie als Einwohner des Staates, zu dem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am engsten sind (Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen);
    B. Wenn der Staat, in dem Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, nicht ermittelt werden kann oder wenn Ihnen in einem der beiden Staaten kein dauerhafter Wohnsitz zur Verfügung steht, gelten Sie als in dem Staat ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    C. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem von beiden haben, gelten Sie als Einwohner des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen;
    D. Wenn Sie Staatsangehöriger beider Staaten oder keines von beiden Staaten sind, regeln die zuständigen Behörden der Staaten die Angelegenheit im gegenseitigen Einvernehmen.

    Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens

    Sie haben sich aus den Niederlanden abgemeldet und haben hier keinen dauerhaften Wohnsitz mehr. In Thailand mietet man ein Haus. In diesem Fall können Sie ganz einfach nachweisen, dass Sie in Thailand steuerlich ansässig sind: Sie senden einen Nachweis über die Registrierung bei Ihrer Gemeinde, den Mietvertrag und Nachweise über (auch aktuelle) Mietzahlungen und Zahlungen für die Wasser- und Energiekosten . So gehe ich normalerweise mit thailändischen Kunden vor, die nicht bei den thailändischen Steuerbehörden registriert sind. Schließlich geht es darum, zu zeigen, dass Ihnen in Thailand ein nachhaltiges Zuhause zur Verfügung steht, während dies in den Niederlanden nicht der Fall ist.

    Darüber hinaus können Sie auch an zusätzliche Nachweise wie Ihre Rechnungen für Ihren Telefon- und Internetanschluss, Quittungen usw. denken, um auch anzugeben, wo der Mittelpunkt Ihrer finanziellen/wirtschaftlichen Interessen liegt.

    Ihre Kontoauszüge können von großer Bedeutung sein, sowohl von Ihrem thailändischen als auch von Ihrem niederländischen Bankkonto. Schließlich geben sie auch viel Aufschluss über den Mittelpunkt Ihrer finanziellen/wirtschaftlichen Lebensinteressen. Darüber hinaus lässt sich damit ermitteln, wo Sie sich üblicherweise aufhalten (insbesondere wenn hier Debitkartenzahlungen erfolgen). Mit den Stempeln im Reisepass können Sie auch Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nachweisen.

    Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine langjährige Beziehung mit vielleicht einem Kind? Geben Sie dies auch an. Damit geben Sie an, dass Ihre persönlichen Lebensinteressen auch in Thailand liegen.

    All das füge ich auch immer einem Befreiungsantrag bei, wenn man nicht über eines der vom Finanzamt geforderten Dokumente verfügt.

    Es ist sicher, dass Sie auf großen Widerstand seitens der Steuerbehörden stoßen werden. Sie haben ihre Ende November 2016 eingeführte neue Politik kanonisiert. Ein „Hindernis“ ging vor anderthalb Wochen in den Ruhestand, nämlich Frau. V (auch Erik gut bekannt!). Letzten Freitag erfuhr ich jedoch in einem Berufungsverfahren bezüglich eines thailändischen Kunden, dass bereits ein neuer „Prophet“ aufgetreten ist.

    Wenn Sie nicht über eines der von den Steuerbehörden geforderten Dokumente verfügen, ist die Befreiung vom Lohnsteuerabzug ein langwieriger und sehr zeitaufwändiger Prozess. Ihr Befreiungsantrag wird nicht bearbeitet, Sie können hiergegen keinen Widerspruch einlegen. Dies ist jedoch gegen den ersten Lohnsteuerabzug beispielsweise von Ihrer privaten Rente möglich. Dieser Einspruch wird vom Finanzamt unwiderruflich zurückgewiesen. Dann ist der Weg zum Verwaltungsgericht frei, Berufung einzulegen.

    Derzeit sind beim Gericht von Zeeland – Westbrabant zwei Berufungsverfahren gegen den Inspektor der Steuer- und Zollverwaltung/des Auslandsamts anhängig. Allerdings müssen Sie mit einer Vorlaufzeit von einem Jahr rechnen. Die Arbeit dieses Gerichts liegt im Sterben. Es organisiert sogar Gerichtstage an anderen Gerichten, beispielsweise am Nordholländischen Gericht. Letzteres würde mir gut zusagen, da ich lieber von Heerenveen nach Haarlem als nach Breda reise.

    Ich habe ein ausführliches Dokument zum Thema Beantragung der Lohnsteuerbefreiung, Einspruch gegen den Lohnsteuerabzug und Einlegung einer Beschwerde erstellt. Ich werde dieses Dokument auf Anfrage senden. Dann tun Sie dies per E-Mail: [E-Mail geschützt] .

    Lammert de Haan, Steuerfachmann (spezialisiert auf internationales Steuerrecht und Sozialversicherung).

    • Rene Chiangmai sagt oben

      Lammert,

      Es ist für mich (noch) kein Thema, aber ich freue mich sehr über Ihre Beiträge zu diesem Thema.
      Ich lese sie immer und mein Bild vom Leben in Thailand wird klarer.

      Ich schätze auch deinen Humor:
      „Sie organisiert sogar Gerichtstage an anderen Gerichten, beispielsweise am Nordholländischen Gericht. Letzteres würde mir gut liegen, da ich lieber von Heerenveen nach Haarlem als nach Breda reise.“

      555

      weiter so,
      René

    • Eric Kuypers sagt oben

      Der Ruhestand von Frau V. Lammert ist eine gute Nachricht, aber ich bin nicht überrascht, was als nächstes geschah. Die Arena ist daher gut besetzt.

      • Lammert de Haan sagt oben

        Das stimmt, Eric. Und dieser neue „Prophet“ hat mich am Freitag ausgelöscht, ebenso wie Mrs. V in der Vergangenheit, schön, ihr zu sagen, dass man mit einem Visum nur in Thailand bleiben, aber nicht dort leben kann. Das macht man offenbar in einem großen Karton irgendwo auf der Veranda.

        Und wenn man bedenkt, dass in Artikel 4 der Konvention in einem Atemzug „leben oder bleiben ……………“ erwähnt wird. (seufzen).

        • Erik sagt oben

          Na, Lammert, dann können Sie diesem Beamten raten, diesen Blog zu lesen. Niederländer, die hier schreiben, leben in vielen Fällen seit 43 Jahren in Thailand, das muss also eine äußerst schweiß- und monsunresistente Box sein…..


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