Sehr geehrte Redakteure,

Ich habe eine Frage und habe bereits bei Google und auf Ihrer Website nachgeschaut, komme aber nicht ganz dahinter. Ich möchte zum ersten Mal einen Wiedereinstieg nutzen und weiß auch, wie ich vorgehen muss.

Ende Mai, Anfang Juni werde ich für drei Monate in die Niederlande reisen, inklusive Familienbesuch. Demnächst, Ende April, werde ich mich erneut bei der Ausländerbehörde für das 3-Tage-Verfahren melden. Ich sollte also nach 90 Monaten, also Ende Juli, wieder auftauchen. Aber ich fliege Ende Mai, Anfang Juni in die Niederlande. Das heißt, wenn ich 3 Monate später, Ende August, Anfang September, zurückkomme, werde ich mindestens einen Monat zu spät kommen, um mich bei der Einwanderungsbehörde zu melden, 3-Tage-Verfahren.

Habe ich ein Problem oder liegt es an etwas anderem?

Ihr Rat bitte.

Herzliche Grüße,

Dave


Lieber Dave,

Sie müssen sich keine Sorgen machen. Sie haben kein Problem und es ist einfach. Diese 90-Tage-Zählung läuft nur dann weiter, wenn Sie sich ununterbrochen in Thailand aufhalten, also wenn Sie sich tatsächlich in Thailand aufhalten. Sobald Sie Thailand verlassen, stoppt der Zähler und die Zählung verfällt. Sobald Sie wieder nach Thailand einreisen, beginnen Sie erneut mit Tag 1.

In Ihrem Fall stoppt der Schalter Ende April/Juni, wenn Sie Thailand verlassen. Wenn Sie im August/September zurückkommen, beginnen Sie wieder bei 1 zu zählen (zählen Sie also NICHT dort weiter, wo Sie im April/Juni aufgehört haben!). 

Im Dossier Visum Thailand finden Sie es in Form einer Frage/Antwort und im Text:
www.thailandblog.nl/wp-content/Dossier-Visa-Thailand-full-version.pdf Siehe Seite 4, Frage 14: Was versteht man unter der 90-Tage-Meldepflicht?
Jeder Ausländer, der sich 90 aufeinanderfolgende Tage in Thailand aufhält, muss sich bei der Einwanderungsbehörde melden. Dies muss dann alle 90 Tage wiederholt werden, solange Thailand nicht verlassen wird. Wie fast überall auf der Welt möchte die thailändische Regierung wissen, wo Sie als Ausländer wohnen. es gibt Bußgelder. Für Nichteinwanderungs-O-Jahresvisa: Wenn Sie Thailand verlassen, endet die 90-Tage-Zählung; dies beginnt erneut beim Betreten; Ihre Ankunft = Tag 1.

Siehe Seite 28: Die 90-Tage-Benachrichtigung.
Wer sich länger als 90 Tage in Thailand aufhält, muss alle 90 Tage seinen Wohnort bei der Einwanderungsbehörde bestätigen. Dieser Prozess wird schrittweise automatisiert. Wenn es am Wohnort/Gebiet keine Einwanderungsbehörde gibt, kann dies auch bei einer Polizeistation erfolgen. Mit der Benachrichtigung sind keine Kosten verbunden. Die Benachrichtigung muss zwischen 15 Tagen vor und 7 Tagen nach Ablauf der 90 Tage erfolgen. Wenn Sie eine Verlängerung Ihres Visums um ein Jahr erhalten, gilt dies ebenfalls als 1-Tage-Benachrichtigung. Wenn Sie Thailand verlassen, läuft die Frist nicht weiter. Die 90-Tage-Frist beginnt dann ab dem Tag Ihrer Wiedereinreise nach Thailand erneut zu laufen. Der Anreisetag ist dann Tag 90.

Auf der folgenden Webseite von (Bangkok) Immigration können Sie außerdem alles über die 90-Tage-Benachrichtigung lesen.
bangkok.immigration.go.th/en/base.php?page=90days
www.immigration.go.th/ (Klicken Sie ggf. in der linken Spalte auf „Meldung bei Aufenthalt über 90 Tagen“)

Bezüglich der Regelung bei der Ausreise können Sie den folgenden Hinweis am Ende der Webseite lesen. Siehe insbesondere die letzte Zeile dieser Anmerkung.
Ich gebe die Notiz so weiter, wie sie ist: 

Die Mitteilung über einen Aufenthalt im Königreich von mehr als 90 Tagen ist keineswegs gleichbedeutend mit einer Visumverlängerung.
Wenn sich ein Ausländer länger als 90 Tage im Königreich aufhält, ohne die Einwanderungsbehörde zu benachrichtigen oder die Einwanderungsbehörde später als die festgelegte Frist zu benachrichtigen, wird eine Geldstrafe von 2,000 Baht erhoben. Wird ein Ausländer verhaftet, der seinen Aufenthalt nicht länger als 90 Tage gemeldet hat, wird ihm eine Geldstrafe von 4,000 Baht auferlegt.
Wenn ein Ausländer das Land verlässt und wieder einreist, beginnt die Zählung in jedem Fall bei 1 Tag.

Mit freundlichen Grüßen

RonnyLatPhrao

Haftungsausschluss: Die Beratung basiert auf bestehenden Vorschriften. Für Abweichungen in der Praxis übernimmt die Redaktion keine Haftung.

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