Sehr geehrte Redakteure,

Op www.thaiembassy.com/visa/thaivisa.php Ich habe gelesen, dass mit der Visa Exemption Rule (30-Tage-Stempel) die Beschränkung eines maximalen Aufenthalts von 90 Tagen pro 6 Monaten abgeschafft wurde.

War Ihnen das noch nicht bekannt oder gibt es vielleicht andere Gründe, warum Sie dies (soweit ich das beurteilen konnte) in Ihren Updates nicht erwähnt haben?

Können Sie mir auch sagen, welchen Vorteil es hat, meine VER in Thailand um 30 Tage verlängern zu können? Denn wenn ich ohne Visum nach Thailand fliege und anfange, das VER zu nutzen, wird mich die Fluggesellschaft haben. die Möglichkeit, mich abzulehnen, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ankunft eine Rückreise gebucht habe. Wenn ich meine VER um 30 Tage nach Ankunft verlängere, bringt mir ein Rückflug, der innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft gebucht wird, keinen Nutzen mehr.

Und wenn ich innerhalb von 60 Tagen nach der Ankunft einen Rückflug buche, können sie mir wahrscheinlich den Hinflug verweigern, weil ich innerhalb von 30 Tagen nach der Ankunft keinen Rückflug haben werde. Oder sehe ich das falsch?

Mit freundlichen Grüßen,

Fransamsterdam


Liebe Franzosen,

1. 90/180-Tage-Programm
Uns ist bekannt, dass die 90/180-Tage-Regelung abgelaufen ist. Ich glaube, wir haben es irgendwann in der Vergangenheit erwähnt, oder vielleicht war es in der Antwort auf eine Frage, oder vielleicht habe ich es vergessen, das ist natürlich auch möglich.

Jedenfalls ist es nicht mehr in der neuen Visumdatei enthalten, die aber noch veröffentlicht werden muss. Es hat lange gedauert, bis ich den Befehl gefunden habe, der diese Regelung zerstört hat (ich meine den offiziellen Befehl der RTP – Royal Thai Police). Aus diesem Grund wurde es auch in der alten Akte erwähnt. Ich wollte es eher als Warnung aufbewahren, bis ich eine offizielle Bestätigung fand. Inzwischen habe ich es gefunden und diese Regel gilt nicht mehr.

Es betraf Klausel 3 der RTP-Verordnung Nr. 608/2549 vom 8. September 2006, die durch die Verordnung 778/2551 vom 25. November 2008 ersetzt wurde.
Bei Interesse finden Sie auf Seite 2 des Links den Unterschied zwischen alter und neuer Regelung. Im linken Rahmen der alte Text und im rechten Rahmen der neue Text.
http://www.immigration.go.th/nov2004/doc/temporarystay/policy778-2551_en.pdf

2. Verlängerung der Visumsbefreiung um 30 Tage

Lassen Sie mich zunächst sagen, dass Sie vor der Einreise nach Thailand dennoch ein Visum erwerben müssen, wenn Sie planen, länger als 30 Tage ununterbrochen in Thailand zu bleiben.
http://www.mfa.go.th/main/en/services/123/15405-General-information.html
Eine Visumsbefreiung ist weiterhin für Personen vorgesehen, die sich maximal 30 Tage ununterbrochen in Thailand aufhalten möchten. Diese Verlängerungsmöglichkeit entbindet Sie nicht von der Visumspflicht.
Dass man diese Visumsbefreiung verlängern kann, ist eigentlich nicht neu, lediglich der Zeitraum wurde nun von 7 Tagen auf 30 Tage verlängert.
Was die Fluggesellschaften betrifft. Nicht alle Fluggesellschaften wenden diese Regel an, und diese Regel gilt natürlich nicht nur für Reisende aus den Niederlanden nach Thailand.
Wer beispielsweise auf dem Landweg nach Thailand einreist, hat ebenfalls Anspruch auf diese Verlängerung…
Wenn Ihre Fluggesellschaft einen Nachweis verlangt, nützt Ihnen diese Verlängerung tatsächlich wenig oder Sie müssen einen Flug oder ähnliches buchen, um einen Nachweis zu haben.

Ich möchte das nur hinzufügen. Zufälligerweise bin ich gestern mit Thai Airways (über Brüssel) nach Thailand zurückgekehrt. Am Check-in-Schalter fragte die Dame, ob ich ein Visum hätte, da auf meinem Ticket das Rückreisedatum der 1. März 2015 steht (dies ist ein Zieldatum, das ich jederzeit anpassen kann). Natürlich sagte ich. Immer noch drin. „Oh, tut mir leid, jetzt verstehe ich, dass Sie ein Jahresvisum haben“, sagte sie. Ich möchte nur zeigen, dass tatsächlich überprüft wird, ob Sie ein Visum haben (in diesem Fall Thai Airways).

Mit freundlichen Grüßen

RonnyLatPhrao

Haftungsausschluss: Die Beratung basiert auf bestehenden Vorschriften. Für Abweichungen in der Praxis übernimmt die Redaktion keine Haftung.

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