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Startseite » Leserfrage » Meine thailändische Frau möchte etwa 1 Rai Land kaufen, um darauf ein Ferienhaus zu bauen
Meine thailändische Frau möchte etwa 1 Rai Land kaufen, um darauf ein Ferienhaus zu bauen
Liebe Leserinnen und Leser,
Meine thailändische Frau möchte etwa 1 Rai Bauland kaufen, um darauf ein Ferienhaus zu bauen. Meine Frau hat die thailändische und niederländische Staatsangehörigkeit und wir leben und arbeiten in den Niederlanden. Wir haben bereits einen Kaufvertrag, aber wir haben noch Fragen, was wir tun sollen.
Vielleicht können wir bald für ein paar Tage nach Thailand reisen, aber wenn das von den Niederlanden aus arrangiert werden kann, ist das auch in Ordnung. Wir haben Fragen wie zum Beispiel, wie wir den Kaufbetrag bezahlen/überweisen und was wir in oder aus den Niederlanden erledigen müssen?
Brauchen wir nach thailändischem Recht auch einen Beweis dafür, dass das Geld tatsächlich meiner Frau gehört? Stammt von einem Gemeinschafts- und/oder Sparkonto. Oder einfach nur den Kaufvertrag unterschreiben, bezahlen und fertig?
Mit freundlichen Grüßen,
Jasper
Redaktion: Haben Sie eine Frage an die Leser von Thailandblog? Benutze es Kontakt.
Wenn das Geld, wie Sie sagen, von einem Gemeinschafts- und/oder Sparkonto stammt, gehört das Geld nicht nur ihr, sondern gemeinsam Ihnen. Dann stellt sich die Frage, welcher Teil des Sparkontos Ihnen gehört und welcher Teil Ihrer Frau.
Warum kauft ihr nicht gemeinsam eine Wohnung? Warum möchte Ihre Frau allein in ihrem Namen etwas kaufen?
Fragen, die Ihnen persönlich wichtig sind.
Fr.,gr.,
SiamTon
Wenn Sie derzeit 1 Rai Bauland mit einem Haus darauf kaufen möchten, dann sprechen Sie je nach Lage und Qualität des Hauses bald von ca. 4.000.000 THB. Das sind zum jetzigen Zeitpunkt ca. 38 € und ca. 105.000 €.
Lieber Jasper,
Ihre Frau sollte wissen, dass Käufer und Verkäufer beim Grundstückskauf zum Grundbuchamt gehen müssen, um die Chanot-Übertragung und damit den Verkauf/Kauf offiziell in den Registern und auf Chanot zu registrieren.
Ein solcher Nachweis, dass das Geld tatsächlich von Ihrer Frau stammt, wird in einigen, vielleicht den meisten Länderämtern verlangt. Ist ein Dokument, das Sie unterschreiben müssen.
Zur Rechtmäßigkeit einer solchen Arbeitsweise werde ich mich nicht äußern.)
(Wenn Sie möchten, kann Ihre Frau natürlich im Nachhinein eine offizielle Erklärung abgeben, dass es sich bei dieser Methode um eine Auferlegungspflicht handelte und das Geld/der Kaufpreis eindeutig bei Ihnen liegt).
Sie können von Europa aus einen Kompromiss vereinbaren. Hierbei handelt es sich um ein zu diesem Zweck bestimmtes Dokument, das den Kauf/Verkauf einschließlich des Kaufpreises beschreibt.
Anschließend wird ein Vorschuss an den Verkäufer gezahlt. Wenn Sie in Thailand sind, bringen Sie dieses Dokument zum Grundbuchamt und schließen den Kauf/Verkauf gemeinsam mit dem Verkäufer ab.
Dieser Kompromiss kann von einem Familienmitglied oder Freund – einem Thailänder oder einem Ausländer – arrangiert werden.
In unserem Fall war der Bürgermeister des Dorfes Zeuge des Verkaufs und war anwesend, um den Kompromiss mitzuzeichnen.
Ich habe eine solche Tat auch persönlich für einen Freund aus Belgien durchgeführt.
Kurz gesagt, eine Reise nach Thailand, um alles fertigzustellen, ist notwendig.
Grüße aus dem regnerischen Phimai
Kerl
Die Arbeitsweise des Landesministeriums ist völlig rechtmäßig und verlangt von den Beamten eines Landesamtes, als solche zu handeln. Bei der fraglichen Erklärung handelt es sich um die sogenannte Land Office-Bestätigung, auch bekannt als „Certify Letter“, eingetragen am 23. März 1999. Bis zu diesem Datum konnte ein mit einem Ausländer verheirateter Thailänder kein Land erwerben, um zu verhindern, dass dieser Ausländer in diesem Fall Eigentumsansprüche geltend macht von Scheidung oder Tod. die Frau. Die Erklärung von diesem Datum wurde per Ministerialdekret herausgegeben und ist als Innenministerium, Dringende Nr. bekannt. MOI 0710/Zirkel 792 vom 23. März BE 2542 (Innenministerium, Dringlichkeitsnummer MOI 0710/Zirkel 792 vom 23. März 1999). Vor diesem Datum löste eine mit einem Farang verheiratete Thailänderin dieses Problem, indem sie eine gefälschte Erklärung ausstellte, dass sie unverheiratet sei. Dies führte natürlich zu Problemen, sowohl aufgrund der Unmöglichkeit, dass eine Ehefrau, wie beschrieben, kein Land kaufen konnte, als auch aufgrund der Abgabe einer falschen Erklärung.
In dieser Erklärung bestätigen beide Ehepartner, dass das Geld für den Kauf der Frau bestimmt ist. Diese Aussage nachträglich mit der Begründung zu widerrufen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erzwungen worden sei, ist selbstverständlich kein Problem und rechtlich ohne Belang. Mann und Frau können vereinbaren, dass die Frau im Falle einer Scheidung einen bestimmten Geldbetrag als Entschädigung an den Farang zahlt, aber das ist und bleibt Privatsache. Bei Bedarf kann die gerichtliche Hilfe durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, die thailändische Rechtsprechung besagt jedoch, dass nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren nach dem Kauf der thailändischen Ehefrau das Recht zuerkannt wird.
Es wird nicht empfohlen, selbst bei einem Dorfbürgermeister einen Vorschuss aus dem Ausland zu zahlen, ich denke, der Poejijbaan ist gemeint. Überweisen Sie niemals größere Geldbeträge, wenn Sie nicht anwesend sind.
Kurz gesagt: In vielen Gegenden Thailands impliziert das Sprichwort „Schauen Sie, bevor Sie springen“ eine noch größere Wahrheit.
1- In Thailand gilt beim Landerwerb der allgemeine Grundsatz, dass Ausländer, die mit einem Thailänder verheiratet sind, kein Land besitzen dürfen. Dementsprechend ist auch geregelt, dass der Ausländer aufgrund des ehelichen Güterstandes zwischen Mann und Frau kein Interesse an dem zu erwerbenden Grundstück haben darf.
2- Zu diesem Zweck muss im Büro und vor einem bevollmächtigten Beamten des Landbüros eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet werden, dass das für das Land ausgegebene Geld das persönliche Eigentum der thailändischen Ehefrau ist.
3-Das Land wird dann als persönliches Eigentum (Sin Suan Tua) der Thailänderin registriert. Das Land ist daher kein gemeinschaftliches eheliches Eigentum (Sin Somros).
4- Die Unterschrift beider Ehepartner stellt außerdem sicher, dass dieses Vermögen nicht unter einen früheren Ehevertrag fällt.
Wie schon oft angedeutet, handelt es sich hierbei um die Ausgestaltung von Artikel 86 des Grundgesetzbuchs. Die Erklärung beider Ehegatten, dass das Geld für den Grundstückserwerb in der persönlichen Eigenschaft der Ehefrau liegt, richtet sich nach Artikel 1472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In Artikel 1473 heißt es dann, dass die Ehegatten Verwalter ihrer jeweiligen Sin Suan Tua sind. Kurz gesagt: Was den Kauf und Besitz von Grundstücken angeht, entscheidet die thailändische Frau, auch wenn der Fang bezahlt hat.
Wie bereits erwähnt, muss die gemeinsame Erklärung im Büro und in Anwesenheit eines bevollmächtigten Beamten des Landesamtes unterzeichnet werden. Aber wenn der Farang im Ausland/in den Niederlanden wohnt und nicht im Landesbüro erscheinen kann, und das ist Jaspers Frage, kann die thailändische Botschaft in Den Haag möglicherweise eine Lösung anbieten:
5- Die Botschaft prüft selbstverständlich die Identität und ob tatsächlich eine eingetragene rechtsgültige Ehe vorliegt.
6- Anschließend müssen die entsprechenden Unterlagen des Landesministeriums ausgefüllt und von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden.
7- Schließlich muss die thailändische Ehefrau nach Thailand reisen, um die erforderliche unterschriebene Erklärung beim Grundbuchamt des Ortes einzureichen, an dem das Land gekauft wurde.
8- Nach der Registrierung kann dem Verkäufer ein Bankscheck mit dem zuständigen Beamten als Zeugen vorgelegt werden.
9- Nachdem der Beamte dies alles gesehen hat, überreicht er der Frau eine Chanote.
Die Moral der Geschichte: Wenn Sie nach Thailand reisen, ist es viel bequemer, die gesamte Prozedur gemeinsam durchzugehen und niemals einfach wahllos Geld an irgendjemanden zu überweisen, wenn Sie nicht über die Entwicklungen im Bilde sind.
Da die Farang niemals Eigentümerin des Landes werden oder werden können, ist es einfacher, ein Bankkonto auf den Namen der Frau zu eröffnen und den Kaufpreis des Landes + 1000 Baht extra darauf einzuzahlen. Und folgen Sie dann der offiziellen Route. Damit das Haus gebaut werden kann, müssen Sie einen anderen Weg einschlagen, um sich Ihren Anteil am Haus zu sichern.
Dieses Grundstück hat einen Chanote-Titel und wird automatisch allein auf den Namen Ihrer Frau eingetragen. Es spielt keine Rolle, woher das Geld kommt, es wird (allein) ihr Eigentum. Das darauf gebaute Haus kann zwar auf Ihren Namen lauten, aber Sie behalten es maximal 30 Jahre lang und gehen dann automatisch in den Besitz des Vermieters (Ihrer Frau, da ihr das Grundstück gehört) über.
Wenn ich Sie wäre, würde ich mich dadurch absichern, dass sie einen Darlehensvertrag unterschreibt (Sie tun dies über eine Anwaltskanzlei, einen Anwalt, weil es in Thailand keine Notare gibt), in dem sie das Land als Sicherheit gibt. Wenn sie es dennoch verkauft, erhalten Sie es ein Teil des Geldes.