Liebe Leserinnen und Leser,

Ich habe eine Frage zum AOW. Ich bin von meinem alten thailändischen Nachbarn autorisiert, der seit 28 Jahren mit einem Niederländer in den Niederlanden lebt. Ehemann ist gestorben und Frau ist nach Thailand zurückgekehrt.

Sie hat daher in den Niederlanden eine staatliche Rente von 56 % angesammelt (2 % pro Jahr). Lebt jetzt in Thailand, ihre ältere Mutter lebt auch bei ihr. Sie hat überhaupt kein Einkommen und mein Nachbar kümmert sich um sie.

Muss ich diese Mutter als Partnerin angeben und hat das Auswirkungen auf die AOW-Leistung, die ich für meine ältere Nachbarin beantrage? Wer kann mir helfen?

Überall auf der SVB-Seite wird nach einem jüngeren oder niederländischstämmigen Partner gesucht, über eine ältere Mutter ohne eigenes Einkommen findet man jedoch nichts.

Mit freundlichen Grüßen,

Jaris

13 Antworten auf „Leserfrage: Wie sieht es mit AOW für thailändische Frauen aus, die in den Niederlanden gelebt haben?“

  1. Lex k. sagt oben

    Lieber Yaris,
    Ihre Nachbarin muss angeben, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führt, also nicht allein lebt, und sie muss nachweisen, dass die Mutter über kein eigenes Einkommen verfügt und die Mutter rechtlich gesehen eine Lebenspartnerin ist. Sie wohnen an einer Adresse.
    In den Niederlanden und für alle, die niederländische Einrichtungen nutzen, gelten die niederländischen Regeln und Ihre alte (Ex, hört sich etwas besser an) hat einfach eine Meldepflicht und die Beweislast liegt bei ihr.
    Ich würde mich auf jeden Fall an die Regeln halten oder mich zumindest an diese Frage wenden, wenn die SVB herausfindet, dass sie in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könnten und selbst in Thailand die Möglichkeit haben, die Kontrolle zu behalten.
    Verfügt die Mutter über kein nachweisbares eigenes Einkommen, wird dies voraussichtlich keine Auswirkungen auf ihre Leistung haben, zumal diese sehr gering ist (56 %).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lex K.

  2. Leo-Pitch sagt oben

    56 % staatliche Rente – 2 % Abzug für jedes Jahr, das sie vor ihrem 67. Lebensjahr in Thailand lebt!

    Vielleicht ist es besser, sich als Einzelperson für die Aow zu bewerben!

    Mutter muss irgendwo in einem anderen Haus angemeldet sein, da in Thailand Kontrollen durchgeführt werden können!

    50+ % der staatlichen Rente für Alleinstehende besser als 50+ % der staatlichen Rente für zusammenlebende Personen

    Löwe

  3. erik sagt oben

    Leo Pek,

    „…56 % staatliche Rente – 2 % Abzug für jedes Jahr, das sie vor ihrem 67. Lebensjahr in Thailand lebt!…“

    Könnten Sie uns das bitte erklären?

    Ich habe in NL 82 % AOW aufgebaut, weil ich mit 55 Jahren ausgewandert bin. Jetzt, als 67-Jähriger, beziehe ich diese 82 % staatliche Rente und habe keinen zusätzlichen Rabatt darauf erhalten. Bezieht sich die AOW nicht ausschließlich auf die in den Niederlanden verbrachten oder versicherten Jahre?

    In Thailand lebt die Mutter mit einem der Kinder zusammen. Die Mutter ist in einem sehr fortgeschrittenen Alter, als die Witwe nun beginnt, eine staatliche Rente zu beantragen. Mutter wird mindestens 80 sein. Du lässt sie nicht alleine leben, oder? Denn tatsächliches Alleinleben ist das Kriterium, nicht gemeldet zu sein. Übrigens ist „Registrierung“ in Thailand ein völlig anderes Konzept als in den Niederlanden. Hausbücher, Autogramme, nichts als Elend und das in dem Alter?

  4. ko sagt oben

    Jaris,

    Sie müssen zwar angeben, dass sie bei ihrer Mutter lebt, dies hat jedoch keinerlei Einfluss auf ihre staatliche Rente. Schließlich lebt sie mit einer NICHT-AOW-berechtigten Person zusammen (zumindest gehe ich davon aus, dass Mutter nie in den Niederlanden gelebt oder gearbeitet hat). Obwohl ihre Mutter bei ihr lebt, erhält sie weiterhin die staatliche Rente für eine alleinstehende Person. Mütter haben keinen Anspruch auf eine AOW, sie haben also KEINEN Anspruch auf eine AOW und gelten daher nicht als Mitbewohnerin in Höhe der AOW!

    • Jasper sagt oben

      Ko,
      Ich denke, was Sie sagen, ist völlig falsch. Die SVB hat nichts damit zu tun, ob diese Mutter eine AOW-Leistung erhält oder nicht. Kriterium ist das Zusammenleben und die Kostenteilung. Die Tatsache, dass die Mutter nur Trinkgeld gibt, ist für das niederländische Recht unerheblich.
      Übrigens gilt: Bis zum 1. April 2015 kann noch ein Zuschlag bezogen werden!
      Voraussetzung ist UND dass Sie bereits vor diesem Datum offiziell in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben UND bereits vor diesem Datum Anspruch auf die AOW-Leistung haben.

      Und ja, in Thailand gibt es echte Kontrollen, auch Ihre Nachbarn werden nach der tatsächlichen Lage befragt.

      • Ko sagt oben

        Jasper, das AOW (im Gegensatz zu WAO, WW usw.) ist völlig unabhängig von allen anderen Einkünften. Sogar Prinzessin Beatrix erhält zusätzlich zu ihrem Staatseinkommen AOW. AOW-Ermäßigungen werden (derzeit) nur gewährt, wenn Sie mit einem anderen AOW-Empfänger zusammenleben. Selbst wenn diese Mutter Multimillionärin ist, behält diese Nachbarin ihren Anspruch auf staatliche Rente! Und weil diese Mutter selbst niemals AOW erhalten wird, gilt das AOW für eine alleinstehende Person! Dass man das ändern will, versteht sich von selbst, aber das ist noch (schon lange?) nicht der Fall!

        • Haki sagt oben

          Lustig, diese Diskussion noch einmal zu sehen. Denn vor ca. 2 Monaten fragte ich bei der SVB in Roermond (wo die thailändischen Akten bearbeitet werden), ob ich, wenn ich mit meiner thailändischen Freundin zusammenleben würde, nur Anspruch auf „Thai AOW“ als Altersrentner (600 THB) hätte. –/Monat, also Peanuts), unabhängig davon, ob ich Anspruch auf eine einzige staatliche Rente habe oder nicht. Es folgte keine eindeutige Antwort und die anschließende Diskussion endete schließlich mit der sehr „überraschenden“ Lösung, dass wir trotzdem Unterstützung beantragen konnten. Das rät unsere SVB, wobei jeder weiß, dass man im Ausland keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben kann!

          Wenn Sie also eine richtige Antwort auf diese spezielle Frage kennen, würde ich Sie gerne weiterempfehlen, da die SVB diese anscheinend auch nicht kennt.

          • Ko sagt oben

            Ich kann mir die Zweideutigkeit des SVB vorstellen. Aus dem ersten Teil Ihrer Frage geht nicht hervor, wo Sie zusammenleben möchten. Handelt es sich dabei um NL, hat sie sofort Anspruch auf AOW und fällt daher unter eine andere Regelung, einschließlich jeglicher Unterstützung. Wenn das in Thailand ist (siehe 2. Teil Ihrer Geschichte) und sie nie in den Niederlanden gelebt oder gearbeitet hat, ist es völlig unerheblich, welches Einkommen sie hat. Sie hat keinen Anspruch auf eine niederländische staatliche Rente, Sie erhalten also eine einzige staatliche Rente!

            • Haki sagt oben

              Tatsächlich hätte ich deutlicher sagen können, dass ich in Thailand leben möchte. Aber das wurde im Gespräch mit dem SVB sicherlich deutlich. Deshalb habe ich den „Ratschlag“ von SVB gefunden, den ich später ggf. weiterleiten werde. Ich könnte in Thailand Unterstützung beantragen, gelinde gesagt schockierend. Vielen Dank auf jeden Fall für Ihre Antwort und ich werde persönlich den SVB Breda, wo ich in der Nähe wohne, fragen, um auch von ihnen mehr Sicherheit zu erhalten.

  5. Cor van Kampen sagt oben

    Ich verstehe diese ganzen Geschichten nicht. Meine Frau lebte drei Jahre in den Niederlanden und ich ging im Alter von 61 Jahren mit der FPU sofort nach Thailand. Habe dies dem SVB gemeldet. Also wurde ich um 8 % gekürzt. In dem Schreiben der SVB wurde klar dargelegt, was meiner Frau zusteht, wenn sie jemals das ihr zustehende 65. Lebensjahr erreicht.
    Auch ordentlich aufgerundet. Heutzutage gibt es Mindestbeträge, die nicht mehr ausgezahlt werden.
    Wenn meine Frau in 10 Jahren 65 wird, zahlen sie das nicht mehr. Ich verstehe nicht, warum jemand befugt ist, einen Nachbarn zu vertreten, der seit 28 Jahren in den Niederlanden lebt und normalerweise immer noch dort lebt
    habe alle Papiere von der SVB zu Hause erhalten.
    Ich bin 28 Jahre alt und lebe in den Niederlanden. Ich verstehe immer noch nichts von den Zeitungen und kann ein wenig Niederländisch lesen.
    Für mich unverständlich.

    • NicoB sagt oben

      Cor, dann hat Ihre Frau einen eigenen Anspruch auf AOW in Höhe von 6 oder 8 Prozent (wenn die Jahre aufgerundet werden) und weil Sie AOW vor dem Datum 1. Januar 2015 hatten, haben Sie auch eine Partnerzulage für Ihre Frau, und zwar in Jahren ab dem 65. Januar XNUMX Moment vom Zusammenleben und dem Datum Ihrer staatlichen Rente bis Ihre Frau XNUMX wird und ihre eigene staatliche Rente erhält!
      Sie behalten diese Partnerzulage, verlieren sie aber, was nicht zu hoffen ist, wenn die Beziehung zu Ihrer Frau endet, und erhalten diese Zulage dann nicht mehr für einen möglichen nächsten Partner, zumindest wenn dies nach dem 1. Januar 2015 erfolgt Datum, ab dem diese Partnerzulage für neue Fälle gestrichen wird.

    • Leo Th. sagt oben

      Cor, ich kenne unzählige Menschen, die in den Niederlanden geboren und aufgewachsen sind und kein einziges Wort von offiziellen Briefen, Formularen usw. verstehen, geschweige denn, dass sie sie ausfüllen können. In den Niederlanden gibt es alle Arten von Agenturen, die Ihnen helfen können, wie z. B. Sozialberater, Rechtszentren und die Gewerkschaft, die Ihnen bei der Steuererklärung hilft. Der Beweis dafür, dass einheimische Niederländer es auch nicht wissen, ergibt sich aus der Vielfalt der Antworten auf die vorliegende Frage. Möglicherweise hat der verstorbene Ehemann der betreffenden Thailänderin stets alle finanziellen Angelegenheiten und die Verwaltung selbst erledigt, ohne seine Frau jemals darüber zu informieren. Ich finde es also sehr nett von Jaris, seinem ehemaligen Nachbarn zu helfen. Ich hoffe, du kannst das auch verstehen!

  6. Eddy sagt oben

    Gehen Sie einfach eine Geschäftsbeziehung ein – also kein Ärger mit der SVB und den anderen, die sich gerne einmischen
    Agenturen schließen einfach eine Kapitalversicherung ohne staatliche Einmischung ab


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