Einer der Mandanten von Lammert de Haan in Thailand (Steuerspezialist und Spezialist für internationales Steuerrecht und Sozialversicherung) kann im Jahr 2020 mit rund 4.400 € an fälschlicherweise einbehaltenen einkommensbezogenen Beiträgen zum Krankenversicherungsgesetz von AEGON und Nationale Nederlanden rechnen.

Die Erstattung erfolgt nicht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sondern durch Einreichung eines besonderen Antrags beim Finanzamt/Büro Utrecht.

Lesen Sie mehr dazu im folgenden PDF:

"AEGON: das Sparschwein für viele im Ausland lebende Niederländers. "

17 Antworten auf „„AEGON: das Sparschwein für viele im Ausland lebende Niederländer.““

  1. Erik sagt oben

    Lammert, vielen Dank für die hervorragende Erklärung.

    Ich möchte Menschen beruhigen, die mein Zwitserleven-Gefühl teilen: Dieses Unternehmen hält sich an die Regeln und zieht keine Krankenversicherungsprämie ein, wenn man in Thailand lebt. Was das Konzept der Befreiung betrifft, so erzählte mir eine Nichte vor langer Zeit, dass sie froh sei, vom Militärdienst befreit zu sein. Es ist schon damals passiert...:)

  2. Frits sagt oben

    Gut zu wissen. Außerdem wurde mir zu Unrecht die Krankenversicherungsprämie abgezogen. Ich ging immer noch davon aus, dass das Finanzamt dies automatisch erstatten würde. Ich habe letztes Jahr diesbezüglich beim Finanzamt angerufen und die Antwort erhalten: Sie (das Finanzamt) arbeiten noch daran.
    Also wartete ich geduldig. Jetzt habe ich gelesen, dass es ein Formular gibt, mit dem man das Geld zurückfordern kann. Es wäre schön gewesen, wenn mir die Frau vom Finanzamt das gesagt hätte.

  3. Frank Vermolen sagt oben

    schönes Stück, wie man langweilige Steuergesetze trotzdem schön erklären kann.

  4. John D. Kruse sagt oben

    Das ist vielen niederländischen Rentnern passiert. Zitieren:

    Vergleichen Sie dies beispielsweise mit der jahrelangen fehlerhaften Anwendung des SVB
    Steuergutschriften, wenn Sie unter anderem in Thailand leben. Der dadurch einbehaltene Steuerbetrag
    wurde anschließend nicht bei der SVB erhoben, sondern anschließend vom Steuerzahler eingefordert. Übrigens
    Kann man das auch ohne Anfrage noch in Frage stellen?
    Begünstigter der Steuergutschriften bei Wohnsitz im Ausland und daher im Konflikt mit
    B. das Lohnsteuergesetz 1964, wurden von der SVB angewendet. Immerhin gab es sie
    Es lag eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die SVB vor, was beim Begünstigten nicht der Fall war
    aufladen. Schlusszitat.

    Als ich mit einem Steuerspezialisten beim Finanzamt darüber gesprochen habe, habe ich den Kommentar dazu abgegeben
    Als er nach Betrug roch, dass er von uns ausgehustet werden sollte, war seine Antwort: „Das haben wir
    es jahrelang gleiten lassen!“

    John D. Kruse

  5. ruud sagt oben

    Erstens scheint es mir, dass es an Aegon liegt, dafür zu sorgen, dass die von ihnen begangenen Fehler korrigiert werden.
    Sie können ihre Zahlung möglicherweise nicht selbst zurückerhalten, müssen dann aber zumindest mit dem Finanzamt kommunizieren und bei der Berichtigung Hilfestellung leisten.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Das würde man tatsächlich glauben, Ruud. Aber so funktioniert das bei AEGON nicht. Sehen Sie, was ich darüber an einen philippinischen Kunden geschrieben habe.

      AEGON hat zwar eine Sorgfaltspflicht, aber die Anliegen seiner Kunden sind AEGONs Anliegen!

  6. Lammert de Haan sagt oben

    Ich habe diesen Artikel vor ein paar Wochen geschrieben. Ich stelle nun fest, dass der Link zur Website der Steuer- und Zollverwaltung nicht mehr funktioniert. Das Formular zur Rückerstattung des einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrags wurde verschoben nach:

    https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/themaoverstijgend/programmas_en_formulieren/verzoek_teruggaaf_inkomensafhankelijke_bijdrage_zvw_buitenland

    Erfolg.

  7. Tarud sagt oben

    Ich habe diesbezüglich auch das Finanzamt angerufen. Sie sagten, ich müsse dafür nichts tun. Die gezahlten Prämien würden von ihnen in der Schlussveranlagung abgerechnet. Dies muss von den Steuerbehörden innerhalb von drei Jahren festgestellt werden, wird aber in der Regel innerhalb dieses Zeitraums geklärt. Ist es besser, dieses Formular auszufüllen?

    • Lammert de Haan sagt oben

      Daher erhalten Sie in Ihrer Steuererklärung die Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet, nicht jedoch den einkommensabhängigen Beitrag zum Krankenversicherungsgesetz. Hierfür müssen Sie daher einen besonderen Antrag beim Finanzamt/Büro Utrecht einreichen.
      Die Antwort, die Sie von der Steuer- und Zollverwaltung erhalten haben, ist daher völlig falsch. Siehe hierzu auch die zuvor veröffentlichte Antwort von Frits.

      Gestern habe ich im Thailand-Blog eine begeisterte Rede gelesen, in der es darum ging, das Steuertelefon im Ausland anzurufen, um Hilfe bei der Einreichung einer Steuererklärung zu erhalten. Das sollten Sie auf keinen Fall tun, es sei denn, Sie sind bereit, den höchsten Preis zu zahlen.

      Sie stellen eine Frage zu Steuerthemen im Thailand-Blog und erhalten von mir eine ausführliche Antwort.

      • Niek sagt oben

        Lieber Lambert,
        Ich lebe seit Jahrzehnten in Belgien und bin dort auch steuerpflichtig und für meine Krankheitskosten versichert, aber was ich im Zusammenhang mit den Gesundheitskosten an die Niederlande zahlen muss, ist unerhört.
        Damit meine ich meine monatliche Zahlung für die CAK und auch die Abzüge von meinen Renten im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrecht im Ausland.
        Halten Sie es für sinnvoll, die in den vergangenen Jahren im Ausland nach dem Krankenversicherungsgesetz vorgenommenen Abzüge steuerlich rückerstatten zu lassen?

        • Lammert de Haan sagt oben

          Hallo Nick,

          Zunächst einmal: Die Kosten für die Krankenversicherung können in der Tat als hoch bezeichnet werden, wenn man in den Niederlanden oder in einem Vertragsstaat wie Belgien lebt. Dann geht es um die Nominalprämie, die an eine Krankenversicherung zu zahlen ist, um die Prämie nach dem Pflegegesetz und um das einkommensabhängige Krankenversicherungsgesetz. Bei einem angemessenen Einkommen kommen Sie schnell auf einen Betrag, der mit einer Krankenversicherung vergleichbar ist, die Sie bei einem Aufenthalt in Thailand abschließen müssen. Dies wird oft aus den Augen verloren. Der Vorteil eines Wohnsitzes in den Niederlanden oder einem Vertragsland besteht in der Verpflichtung, das Basispaket zu akzeptieren.

          Wenn Sie in Belgien wohnen, zahlen Sie einen Abkommensbeitrag an die CAK. Dieser Beitrag besteht aus:
          1. Der feste Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz, der jährlich vom Minister für Gesundheit, Soziales und Sport festgelegt und mit der Nominalprämie für Leben in den Niederlanden verglichen wird.
          2. Der einkommensabhängige Beitrag zum Krankenversicherungsgesetz. Der Prozentsatz hierfür entspricht dem, was Sie in den Niederlanden zahlen müssten, und wird anhand Ihres niederländischen Einkommens und etwaiger ausländischer (belgischer) Einkünfte berechnet. Sie schulden außerdem den einkommensabhängigen Beitrag/die Prämie nach dem Pflegegesetz.

          Anzeige 1. Für das Jahr 2021 ist dieser Beitrag auf 123,17 € festgelegt. Für Belgien gilt ein Wohnsitzlandfaktor von 0,7347, was bedeutet, dass der Nominalbeitrag für den Aufenthalt in Belgien 90,49 € beträgt.

          Zu 2. Der einkommensabhängige Beitrag nach dem Krankenversicherungsgesetz beträgt für das Jahr 2021 5,75 % bei einer Einkommensgrenze von 58.311 €.
          Der einkommensabhängige Beitrag zum Pflegegesetz beträgt für 2021 9,65 % und wird maximal über die Obergrenze der zweiten Einkommensteuerklasse berechnet (auch wenn Sie in den Niederlanden keine Einkommensteuer schulden).

          Nun ist es auch möglich, dass die CAK die einkommensabhängigen Beiträge über Ihren Rentenversicherungsträger abrechnen lässt. Das ist mir schon oft begegnet. Aber natürlich zahlen Sie nie doppelt (sowohl über den Rententräger als auch an die CAK). Sollte dies jedoch der Fall sein, können Sie den zu viel gezahlten Beitrag tatsächlich vom Finanzamt/Büro Utrecht zurückfordern. Dies erfolgt nicht über eine Erklärung zur Einkommensteuer/Sozialversicherungsbeiträge.

          Denken Sie auch über eine mögliche Krankenversicherungsbeihilfe als Beitrag zu den Kosten des Vertragsbeitrags nach? Sie können diese Krankenversicherungsbeihilfe bei der Steuer- und Zollverwaltung beantragen und sie richtet sich nach der Höhe Ihres eigenen Einkommens bzw. Vermögens und dem eines etwaigen Partners.

      • Tarud sagt oben

        Lieber Lambert. Ich habe das Formular heruntergeladen und ausgefüllt. Jetzt habe ich meine Einkommensteuererklärung 2020 noch einmal überprüft und sehe, dass ich den Betrag von 138 € als „Abzugsfähige Kosten“ von den Einkünften der Aegon Rente abgezogen habe. Dies muss daher über ein separates Formular erfolgen. Das habe ich jetzt auch als Erklärung in das Formular eingefügt, dass ich es zuvor als „Abzugsfähige Ausgaben“ aufgeführt hatte. Ich habe das Formular noch nicht abgeschickt, da das vielleicht eine sinnvolle Möglichkeit war, die Kosten selbst als „Abzugsfähige Ausgaben“ abzurechnen. Bitte geben Sie hierzu Ihre Meinung ab. Ich werde mit dem Absenden dieses Formulars eine Weile warten und auf Ihre Meinung warten. Für die folgenden Jahre (4 weitere) werde ich die Rückerstattung auf jeden Fall über dieses Formular beantragen.

        • Lammert de Haan sagt oben

          Hallo Tarud,

          Ein paar Dinge stimmen hier nicht.

          Aus Ihrer Antwort schließe ich, dass Sie die betreffende (Renten-)Zahlung als in den Niederlanden besteuert bezeichnet haben, da sonst ein Abzug keine Wirkung hätte. Daher erhalten Sie bei der Veranlagung nur einen Prozentsatz des zu Unrecht gezahlten Zvw-Beitrags (vermutlich 9,7 % der niedrigeren Einkommensteuer).

          Mein Rat ist, die Erklärung in diesem Punkt zu ändern. Darüber hinaus würde ich die betreffende Leistung nicht von vornherein als in den Niederlanden besteuert einstufen. Vor 6 bis 7 Jahren ergingen mehrere Urteile des Bezirksgerichts Zeeland-West-Brabant und des Gerichts Den Bosch, wonach eine Rentenzahlung von Achmea in den Niederlanden besteuert werden würde, weil sie angerechnet würde der Gewinn dieses Versicherers (Artikel 18 Absatz 2 des Vertrags), die Situation hat sich jedoch nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2017 erheblich geändert. Lesen Sie in meinem Artikel, was ich dazu geschrieben habe.

          Wenn der Prüfer eine andere Meinung hat, was mir aber in meiner Praxis in den letzten Jahren nicht begegnet ist, muss er nachweisen, dass dies immer noch der Fall ist („Wer behauptet, muss beweisen“). Es liegt dann an Ihnen, darzulegen, was angesichts des oben genannten Urteils von der Abgabe ausgenommen werden sollte. Und vielleicht ist das weit mehr als das, was auf Grundlage dieses Urteils möglich ist, da in vielen Fällen die eingezahlte/gezahlte Prämie für eine Rentenzahlung wegen unzureichender Jahresspanne nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und daher später nicht versteuert werden konnte dient der Einkommensteuer. Ich wage zu behaupten, dass 95 % der Empfänger einer Rentenzahlung zu viel Einkommensteuer zahlen, weil sie die in der Vergangenheit gezahlte Anzahlung/Prämie nicht abziehen konnten.

          Übertreiben Sie es nicht, wenn Sie diese Zahlung als in den Niederlanden besteuert bezeichnen. Jetzt machen Sie es dem Prüfer ganz einfach. Das ist normalerweise nicht meine Angewohnheit!

          Erfolg.

          • Tarud sagt oben

            Lieber Lambert.
            In meiner Online-Steuererklärung für 2020 habe ich Folgendes angegeben:
            Einkommen Aegon 2519 €
            Danach:
            „Werden diese Einkünfte in den Niederlanden voll besteuert? NEIN"
            „Teil dieses Einkommens, der in den Niederlanden nicht besteuert wird, 2519 €“

            Aus der errechneten zu zahlenden Steuer schließe ich dann weiter, dass die Aegon-Leistungen in Höhe von 2381 € noch als Einkommen enthalten sind.
            Ist das dann richtig? Vielleicht per E-Mail? [E-Mail geschützt]

            • Lammert de Haan sagt oben

              Hallo Tarud,

              Schicken Sie mir einfach den Entwurf der Erklärung per [E-Mail geschützt]

              Gehen Sie dazu unten links auf den Bildschirm und wählen Sie „Drucken“. Oben rechts werden Sie gefragt, was Sie drucken möchten. Dort wählen Sie die gesamte Deklaration aus. Unten links erscheint dann der Link zur Erklärung. Sie öffnen es und speichern es auf Ihrem Computer (es liegt im PDF-Format vor).

              Dann können Sie es einer E-Mail-Nachricht an mich hinzufügen und ich werde es überprüfen und Ihnen anschließend die vorzunehmenden Änderungen per E-Mail zusenden.

              • Tarud sagt oben

                Ja gut. Das werde ich morgen (Freitag) tun.

  8. RichardJ sagt oben

    Wunderbar!

    In meiner „Erklärung zur Lohnsteuerbefreiung“ teilt das Finanzamt meiner Pensionskasse mit, dass „die betroffene Person nicht versichert und nicht beitragspflichtig nach der Zvw“ ist. Daher wird mir keine Prämie abgezogen.

    Wenn Aegon und NN auch eine solche Nachricht von den Steuerbehörden erhalten haben, dann haben sie sicherlich versagt.


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