Sehr geehrte Redakteure,

Ich möchte 2017 nach Thailand reisen, sechs Monate, 2 mal 90 Tage. Ich bin jetzt auch dort, aber wenn ich mir das Visum anschaue, haben sie mir nur 165 Tage gegeben.

Ich bin über 50 und habe ein Visum für ein Jahr, Nichteinwanderung, Kategorie 0. Kostet 150 Euro. Ich kam am 6. Januar und am 23. März für eine Verlängerung um weitere 90 Tage in Kambodscha an, aber dort wurde ein Stempel bis zum 20. Juni angebracht, was bedeutet, dass ich nur 165 Tage hier sein kann.

Wie finde ich heraus, dass ich aufgrund meines Flugtickets genau 180 Tage bleiben kann? Wenn ich dem Konsulat eine E-Mail schicke, schicken sie mir einen Link zu ihrer Website, aber ich kann es nicht herausfinden.

Jede Hilfe ist willkommen,

Vielen Dank im Voraus.

Willy


Lieber Willy,

Sie machen mit Ihren 165 Tagen einen sehr wichtigen Irrtum. Wenn Sie mit Ihrem Visum einen „Grenzlauf“ machen, erhalten Sie KEINE Verlängerung der vorherigen Aufenthaltsdauer.

Wenn Sie Thailand verlassen, verfallen automatisch die verbleibenden Tage Ihres vorherigen Aufenthalts. Bei der Wiedereinreise erhalten Sie lediglich eine neue Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, die ab dem Tag Ihrer Einreise zu laufen beginnt.

Sie schreiben, dass Sie am 6. Januar eingetreten sind. Dann haben Sie 90 Tage Zeit. Am 23. März machen Sie bereits einen „Grenzlauf“. Kein Problem, das ist erlaubt, aber das ist nach 78 der 90 Tage. Wenn Sie Thailand verlassen, verfallen die verbleibenden 12 Tage Ihres vorherigen Aufenthalts.

Bei Ihrer Ankunft erhalten Sie einfach weitere 90 Tage, die am 23. März beginnen und bis zum 20. Juni laufen. Wer länger als bis zum 20. Juni bleiben möchte, muss vorher einen weiteren „Grenzlauf“ machen. Sie erhalten dann wieder 90 Tage und das sollte vielleicht ausreichen. Kommen Sie nicht zu früh und prüfen Sie, wann das Abflugdatum Ihres Flugtickets ist. Nehmen Sie dieses Datum und zählen Sie 90 Tage zurück. Von diesem Datum bis zum 20. Juni ist alles in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

RonnyLatPhrao

Haftungsausschluss: Die Beratung basiert auf bestehenden Vorschriften. Für Abweichungen in der Praxis übernimmt die Redaktion keine Haftung.

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