Frage und Antwort zum Schengen-Visum: Besuch in Thailand mit F-Karte

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Posted in Visumsfrage
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27 April 2015

Sehr geehrte Redakteure,

Meine Frage betrifft einen Besuch in Thailand mit F-Karte und Identitätsnachweis – 12 Jahre.

2013 habe ich in Thailand geheiratet. Meine Frau ist seit Juli 2014 hier in Belgien und besitzt eine F-Karte, die vom 15 bis zum 7 gültig ist, aber ihr thailändischer Pass hat ein D-Visum, das vom 2014 bis zum 15 gültig ist 7 (2019 Tage). Letztes Jahr haben wir auch ihre 5-jährige Tochter bekommen und sie hat am 6 einen „Identitätsnachweis für ein Kind unter 2014 Jahren“ vorgelegt, der bis zum 2 gültig ist, und den gleichen in ihrem thailändischen Pass mit einem D-Visum gültig vom 12 bis 2014.

Jetzt wollen wir im Juli nach Thailand in den Urlaub fahren. Ist das möglich oder benötigen wir spezielle Papiere? Wenn sie bei der Rückkehr nach Belgien ihre Reisepässe und Visa überprüfen, sind diese abgelaufen? Haben der Zoll in Thailand, THAI Airways und der Zoll hier in Belgien Probleme damit?

Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,

Si und Paul


Liebe Si und Paul,

Generell lässt sich sagen, dass ein Ausländer, der in Europa lebt, kein Visum mehr benötigt, um sich innerhalb des Schengen-Raums zu bewegen oder in den Schengen-Raum einzureisen: Ein Ausländer kann mit einer gültigen Aufenthaltskarte oder Aufenthaltserlaubnis in den Schengen-Raum einreisen. Diese Aufenthaltskarten beweisen einen gültigen Aufenthalt im Heimatland und ersetzen auch ein Visum für Reisen (bis zu 3 Monate) in andere Schengen-Mitgliedstaaten. Siehe auch die Leserfrage vom 10. April zum Reisen mit einer F-Karte: https://www.thailandblog.nl/visumvraag/f-kaart/

  • So kann Pauls Frau mit ihrem thailändischen Pass und ihrer F-Karte zwischen Thailand und Belgien reisen.
  • Die unter 12 Jahre alte Tochter besitzt noch keine F-Karte und kann mit ihrem thailändischen Reisepass plus „Identitätsnachweis für Kinder unter 12 Jahren“ reisen.
  • ACHTUNG! Wenn Sie mit minderjährigen Kindern reisen, bedenken Sie, dass es keine Missverständnisse darüber geben kann, ob beide Erziehungsberechtigten ihre Erlaubnis erteilt haben (im Zusammenhang mit der Kindesentführungskontrolle).

Weitere Informationen zum Reisen für in Belgien lebende Ausländer finden Sie unter:
– https://sif-gid.ibz.be/NL/membre_de_eee.aspx

Weitere Informationen zum Identitätsnachweis für ausländische Kinder unter 12 Jahren finden Sie unter:
- http://www.ibz.rrn.fgov.be/nl/identiteitsdocumenten/identiteitsbewijs-vreemde-kinderen-12-jaar/

Weitere Informationen zum Reisen mit minderjährigen Kindern:
- http://diplomatie.belgium.be/nl/Diensten/Op_reis_in_het_buitenland/Bijkomende_reisinformatie/reizen_met_minderjarige_kinderen/

ACHTUNG! Das oben Gesagte basiert auf einem normalen Urlaub von bis zu 3 Monaten. Bei einem Aufenthalt außerhalb Belgiens von mehr als 3 Monaten gelten bestimmte Regeln für Ausländer! Beispielsweise muss ein Ausländer, der 3 bis 12 Monate vor der Abreise Urlaub macht, die Gemeinde über seine Absicht informieren, das Land zu verlassen und in das Land zurückzukehren. Sie erhalten dann die Anlage 18 (Ausreisebescheinigung, Artikel 39, § 6 AufenthV). Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.kruispuntmi.be/thema/vreemdelingenrecht-internationaal-privaatrecht/verblijfsrecht-uitwijzing-reizen/terugkeer-na-afwezigheid/je-bent-minder-dan-1-jaar-afwezig

Bei Zweifeln bezüglich der Reisemöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die DVZ!

Mit freundlichen Grüßen,

Rob V.

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