Lieber Herausgeber/Rob V.,

Ich habe die Schengen-Akte von Rob V. studiert, komme aber nicht ganz dahinter. Ein Visum ist ein Einreisevisum, keine Aufenthaltserlaubnis. In der Akte wird auch beschrieben, dass der Reisende bei der Einreise in den Schengen-Raum über ein gültiges Visum verfügen muss. Dies würde bedeuten, dass der Reisende für einen Aufenthalt im Schengen-Raum kein gültiges Visum mehr benötigt; Ein bisschen so, wie es in Thailand funktioniert. Dort kann ein 6-Monats-Visum zu einem Aufenthalt von fast 9 Monaten führen.

Allerdings entnehme ich aus der Schengen-Akte auch, dass der Aufenthalt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums erfolgen muss. Wenn ein Visum zur Einreise berechtigt, wo steht dann, dass die Aufenthaltsdauer die Gültigkeitsdauer des Visums nicht überschreiten darf?

Regards,

Beanrawd


Lieber Boonrawd,

Zunächst einmal ist es besser, keinen Vergleich zwischen den europäischen (Schengen) und den thailändischen Visabestimmungen anzustellen. Beispielsweise ist in Thailand ein Grenzübertritt möglich, was nach europäischen Regeln nicht möglich ist. In Europa gilt die Begründung, dass ein Visum für einen kurzen Aufenthalt und eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt gilt. Für Schengen beträgt der „Kurzaufenthalt“ maximal 3 Monate (genauer gesagt 90 Tage). Bei längeren Aufenthalten muss man einwandern und eine Aufenthaltserlaubnis im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat beantragen.

Es ist auch wichtig, den Unterschied zwischen Aufenthaltstagen (Anzahl der Tage, die jemand bleiben darf) und Gültigkeitsdauer (das Datum, an dem die Visummarke abläuft) zu kennen. Beispielsweise kann ein Multi-Entry-Visum (MEV) ausgestellt werden, das 5 Jahre gültig ist. Die allgemeinen Regeln besagen jedoch immer noch, dass sich eine Person maximal 90 Tage aufhalten darf (in einem Zeitraum von 180 Tagen: 90 drinnen sind auch XNUMX Tage draußen).

Beachten Sie auch, dass ein Visum niemals zur Einreise berechtigt. Mit einem gültigen Visum sollte es Ihnen möglich sein, an die Grenze zu kommen, also sollte eine Fluggesellschaft Sie „mitnehmen“, aber wenn der Grenzschutzbeamte an der Grenze feststellt, dass Sie nicht alle Anforderungen erfüllen, werden Sie nicht nach Europa einreisen (obwohl). Sie können natürlich auch einen Anwalt einschalten und versuchen, die Sache sofort in Ordnung zu bringen, anstatt freiwillig umzukehren.

Wenn Sie sich den Schengen-Visakodex ansehen, können Sie unter anderem und insbesondere Absatz 1 von Artikel 1 lesen:

-
Artikel
Ziel und Umfang
1. In dieser Verordnung werden die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten festgelegt.
(..)

Artikel
Beweis
1. Antragsteller für ein einheitliches Visum müssen Folgendes vorlegen: (…)
d) Informationen, die eine Beurteilung der Absicht des Antragstellers ermöglichen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen.
(...)

Artikel
Kontrolle der Einreisebedingungen und Risikobewertung
1. Bei der Prüfung von Anträgen auf ein einheitliches Visum wird insbesondere überprüft, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodex erfüllt Dabei ist auf die Beurteilung zu achten, ob von dem Antragsteller eine Gefahr der illegalen Einwanderung oder ein Risiko für die Sicherheit der Mitgliedstaaten ausgeht, und insbesondere, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Antrags zu verlassen Das beantragte Visum läuft ab.
(...)

ANHANG VII
AUSFÜLLEN DES VISA-AUFKLEBERS
(...)
4. Abschnitt „AUFENTHALTSDAUER … TAGE“

In diesem Abschnitt wird die Anzahl der Tage angegeben, während derer der Visuminhaber berechtigt ist, sich in dem Gebiet aufzuhalten, für das das Visum gültig ist, entweder während eines ununterbrochenen Zeitraums oder, abhängig von der Anzahl der zulässigen Tage, während mehrerer Aufenthaltszeiträume zwischen den Daten gemäß Ziffer 2, sofern die in Ziffer 3 genannte Anzahl der Einträge nicht überschritten wird.

Im Freiraum zwischen den Worten „AUFENTHALTSDAUER“ und dem Wort „TAGE“ wird die Anzahl der Aufenthaltstage, zu denen das Visum berechtigt, mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer Null ist, wenn die Anzahl der Tage a ist einzelne Ziffer.

In diesem Abschnitt können dies maximal 90 Tage sein.

Wenn ein Visum länger als sechs Monate gültig ist, beträgt die Dauer jedes Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
(...)
-

Darüber hinaus heißt es im Schengener Grenzkodex:

-
Artikel
Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige
1. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen unter Berücksichtigung der vorangegangenen 180 Tage für jeden Aufenthaltstag gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisebedingungen: (…)
(b) sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) erforderlich, im Besitz eines gültigen Visums sein, es sei denn, sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
(...)
-

Kurz gesagt: Eine Person mit einem Visum muss an jedem Tag, an dem sie sich im Schengen-Raum aufhält, über ein gültiges Visum verfügen. Dies bedeutet, dass sowohl die Anzahl der zulässigen Tage (siehe Feld „Tage“ auf dem Visum, maximal 90 in jedem Zeitraum von 180 Tagen) als auch die Gültigkeitsdauer (siehe Felder „Gültig von .. bis ...“ auf dem Visum) festgelegt sind Visa).

Ich hoffe, es ist so klar.

Regards,

Rob V.

Quellen:
- eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0810&from=EN
- eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0399&from=EN

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