Liebe Leserinnen und Leser,

Ich bin ein Niederländer und lebe seit 8 Monaten in Thailand und seit 4 Monaten in den Niederlanden. Im November 2014 mit einer Thailänderin verheiratet. Diese Thailänderin hat eine 20-jährige Tochter, die an der Universität Chiang Rai studiert, wo sie auch lebt.

Ich bezahle ihre Studienkosten in Höhe von 90.000 THB pro Jahr und für ihren Lebensunterhalt, ein Zimmer, Essen, Kleidung und Bücher, zahle ich 20.000 THB pro Monat.

Meine Frage ist: Kann ich diese Beträge von der niederländischen Steuer abziehen?

Regards,

Jacobus

27 Antworten auf „Leserfrage: Lebenshaltungskosten der thailändischen Stieftochter von der Steuer absetzen?“

  1. danny sagt oben

    Da ich in der gleichen Situation bin, bin ich sehr an den Antworten interessiert

  2. Rob sagt oben

    Hallo James
    Ich finde, das ist eine sehr seltsame Frage: Man entscheidet sich für eine Heirat und möchte dann, dass der Steuerzahler mit seiner Entscheidung bezahlt.
    Und dann mit einer Tochter, die keine Holländerin ist
    Warum bitten Sie nicht den thailändischen Vater um Hilfe bei der Bezahlung?
    Und ich denke, Sie haben keinen Anspruch auf irgendetwas, weil Sie 4 Monate in den Niederlanden Urlaub machen.
    Sogar die Krankenversicherung wird zum Problem.
    Gr. Rob

    • Rob sagt oben

      Ich habe das auch mit einem Freund besprochen.
      Aber er zahlt auch für den Stiefsohn.
      Aber sicher nicht so sehr wie du.
      Er fand 90.000 Baht für Studienkosten sehr hoch und dann noch einmal 20.000 Baht pro Monat.
      Sind Sie sicher, dass Sie nicht benutzt werden?
      Denn Menschen mit einem guten Job verdienen weniger als 20.000 Baht im Monat.
      Lassen Sie sich also nicht täuschen.
      Gr. Rob

      • Henny sagt oben

        Ich denke, dass Sie die Informationen über das Einkommen eines Thailänders mit einem guten Job völlig unterschätzen. Nachschlagen http://www.adecco.co.th/salary-guide.

  3. Ruud sagt oben

    Das glaub ich nicht,
    A) Sie müssen in den Niederlanden steuerlich ansässig sein
    B) Wenn A zutrifft, müssen mindestens mehr als 50 % in den Niederlanden ansässig sein, um für den Abzug in Frage zu kommen

  4. Hub Biesen sagt oben

    Ich würde gerne wissen, dass es mir ähnlich geht. Meine Stieftochter studiert an der Ramkamhaeng-Universität in Bangkok, die auch ihre Heimatstadt ist.

  5. Kreuz Gino sagt oben

    Lieber James,
    Wenn Sie 100 % sicher sein möchten, können Sie sich bei den niederländischen Steuerbehörden erkundigen.
    Aber ich denke, dass Sie einen Schritt zu weit gehen, insbesondere wenn es um Essen und Kleidung geht.
    Nach belgischen Maßstäben sind jedoch nur die Unterhaltsbeiträge für Ihre rechtmäßigen Kinder bei einer Scheidung steuerlich absetzbar.
    Es sei denn, die Niederlande haben andere Standards.
    Aber es ist nett von Ihnen, dass Sie diese Kosten bezahlen möchten.
    Viel Glück im Voraus.
    Gino

  6. Christina sagt oben

    Hallo Jacobus, für deine Tochter, die studiert, darfst du nichts abziehen.
    Siehe auch Website Steuerbehörden. Vielleicht besteht die Möglichkeit, einmal im Jahr einen Betrag steuerfrei zu spenden.
    Grüße Christina

    • Cornelis sagt oben

      Eine steuerfreie Spende im Rahmen der geltenden Höchstbeträge bedeutet nicht, dass Sie den gespendeten Betrag von der Steuer absetzen können. Es bedeutet lediglich, dass auf diesen Betrag keine Schenkungssteuer anfällt.

  7. Kreuz Gino sagt oben

    Wenn Sie 8 Monate (mehr als 183 Tage) pro Jahr in Thailand bleiben, sind Sie normalerweise in Thailand steuerpflichtig, oder?

  8. Adri sagt oben

    Lieber James,

    Nein, das ist nur in Thailand möglich.
    Aber wenn Sie das ganze Jahr über in den Niederlanden leben und Ihre Stieftochter in den Niederlanden studiert, ist das möglich.

    Sie können die Kosten, die Ihnen in Thailand entstehen, nicht von Einwohnern der Niederlande bezahlen lassen.

    Gruß.

  9. Christian H sagt oben

    Als ich mit meiner thailändischen Frau in den Niederlanden lebte, hatte sie auch eine Tochter, die an der Universität studierte. Das war von 1997 bis 2001. Die Studien- und Lebenshaltungskosten, die ich bezahlt habe, konnte ich dann in meiner Steuererklärung als Abzugsposten angeben. Ich weiß nicht, ob das noch möglich ist, denn seit ich 2001 nach Thailand ging, hat sich viel verändert. Erkundigen Sie sich bei einem Steuerberater.
    Allerdings musste ich einen Insolvenznachweis der Tochter vorlegen, den wir hier in Thailand von der Gemeinde erhielten, in der sie lebte.

    • rori sagt oben

      Leider war dies bis 2006 möglich. Abzugsfähig waren damals auch Krankheitskosten für hin und wieder und bis zum dritten Grad. Jetzt nicht mehr möglich. Als chronisch kranker Mensch erhielt ich früher einen jährlichen Kostenbeitrag. Auch das wurde meiner Meinung nach seit 2010 abgesagt.

      Ja, das Finanzamt macht es Ihnen leichter.

  10. Klaus sagt oben

    James,

    Kann es durchaus sein, dass ich (völlig) falsch liege und/oder sich alles geändert hat und Sie die aktuellen Regeln von einem anderen Leser erfahren?
    Für meine mittlerweile 21-jährige (Stief-)Tochter konnte ich bis zu ihrem 20. Lebensjahr Studien-, Lebensunterhalts- und Wohnkosten „absetzen“.
    Musste nachweisen und nachweisen können, dass ich mindestens 410 € bzw. 480 € pro Quartal Kosten für sie hatte.
    Also die Rechnungen, Quittungen und dergleichen.

    Immer versuchen.
    Suc6, William

  11. Keith 2 sagt oben

    Das gilt vermutlich auch für Ihr ausländisches Kind:
    http://www.klaaskleijn.nl/nieuws-0606_aftrek-studerende-kinderen.php

    Rufen Sie aber das Finanzamt an, oder noch besser: Schreiben Sie einen Brief an den Prüfer, dann haben Sie 100%ige Klarheit.

    • Cornelis sagt oben

      Reichen Sie es ganz einfach bei der Steuer- und Zollverwaltung ein – denken Sie an das speziell dafür eingerichtete Steuertelefon. Welche Antworten und Meinungen Sie auch immer in diesem Blog erhalten, es nützt Ihnen nichts, wenn die Steuer- und Zollverwaltung eine andere Meinung vertritt.

  12. Klaus sagt oben

    Jacobus

    Hier bin ich wieder, … und mit einer Korrektur.
    Haben Sie die Kommentare gelesen, also scheint sich einiges geändert zu haben?
    Bis zum 01. Januar 2014 konnte ich diese Kosten „abziehen“.
    Also bis zu ihrem 18. und nicht 20. Lebensjahr.
    Schade, ich glaube, Sie verpassen den Topf?

    • Patrick sagt oben

      Ich weiß nicht, wie es in den Niederlanden ist, aber zunächst einmal hat „neben den Topf pissen“ in Belgien eine ganz andere Bedeutung (Fremdgehen). Wie auch immer, was Belgien betrifft, können Sie sich in jedem Fall höchstens 6 Monate pro Jahr im Ausland aufhalten, um die normale Steuerregelung anwenden zu können. Und das bedeutet, dass Ihre Frau – wenn sie nicht erwerbstätig ist – als „Unterhaltsberechtigte“ mit einbezogen werden kann. Sie können die Tochter nur dann in Ihre Steuererklärung aufnehmen, wenn Sie sie legal adoptieren, und dann kann sie von Ihnen „unterhaltsberechtigt“ sein, solange sie studiert und kein eigenes Einkommen hat. Zusätzliche Bedingung: Sie muss legal bei Ihnen wohnen, darf sich aber für ihr Studium im Ausland aufhalten.
      Ich glaube übrigens nicht, dass die von Ihnen genannten Kosten überhaupt übertrieben sind. Die Kosten für die Universität sind korrekt und die zusätzlichen Kosten hängen davon ab, wo sich die Universität befindet. Ich gehe davon aus, dass Chang Rai auch hinsichtlich der Wohnungsmiete und der Lebenshaltungskosten nicht die günstigste Stadt sein wird. Wenn sie jedoch in einem WG-Zimmer wohnt, sieht das Bild anders aus.

  13. JA sagt oben

    Ich wüsste nicht, nach welchem ​​Schema man das abziehen könnte.

    JA

  14. harry sagt oben

    Lieber James,

    Ich bin kein Experte, aber ich weiß aus Erfahrung, dass seit Ende der 80er Jahre in solchen Fällen kein Steuerabzug mehr möglich ist. Dies gilt auch, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben, das in den Niederlanden und in Thailand geboren wurde. Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Ansonsten halte ich einen Betrag von 20.000 Baht/Monat für eher (sehr) hoch. Die Studiengebühr pro Jahr wurde nicht berücksichtigt. Du wärst nicht der Erste Was ist, wenn Geldautomaten verwendet werden?
    Auch hier spreche ich aus Erfahrung, das heißt aber nicht, dass es immer negativ sein muss.

  15. Christina sagt oben

    Alle diese Fragen werden auf der Website der Steuer- und Zollverwaltung beschrieben. Seit 2016 hat sich viel verändert.

  16. John sagt oben

    Studienkosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie für die eigene Stelle anfallen!!
    Früher war es anders. Dann könnten Sie die Studienkosten für Kinder absetzen. Es ist also vorbei.
    Es spielt also keine Rolle, ob es sich um ein niederländisches oder thailändisches Kind handelt: kein Abzug.
    Googeln Sie einfach nach „Kinderstudium kostet steuerlich absetzen“ und Sie können es nachlesen

  17. Khan Jan sagt oben

    Ich verstehe solche Fragen nie wirklich. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Betrag abzugsfähig ist, können Sie ihn in Ihrer Steuererklärung abziehen. Der Steuerinspektor wird Sie korrigieren, wenn die Angaben nicht korrekt sind.
    Auch am Steuertelefon wissen sie es oft nicht.

  18. Fun Tok sagt oben

    Sie können die Kosten bis zum 18. Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von xxx absetzen. Ich bin mir fast sicher, dass die Höhe des Kindergeldes, das Sie erhalten könnten (auch für Kinder, die nicht zu Hause oder sogar im Ausland leben), ein entscheidender Faktor ist. Nach ihrem 18. Geburtstag ist das nicht mehr möglich. Sie erhalten daher kein Kindergeld mehr. Rufen Sie das IRS an und sie können es Ihnen sagen.

  19. Johan sagt oben

    Die Antwort ist einfach.

    Bis 2015 können Sie pro Quartal einen festen Betrag für den Kindesunterhalt abziehen.
    Ab 2016 ist dies nicht mehr erlaubt.

  20. Lammert de Haan sagt oben

    Lieber James,

    Ich habe gelesen, dass Sie sich für das „8-4-Programm“ entschieden haben, also: 8 Monate Aufenthalt in Thailand und 4 Monate in den Niederlanden. Dies haben Sie natürlich ganz bewusst getan, um Ihren Status als unbeschränkter Steuerpflichtiger nicht zu verlieren und Ihre niederländische Krankenversicherung zu behalten!

    Darauf kommt es dann zu einer Reihe widersprüchlicher, sogar negativer Reaktionen. Wenn du durch die Bäume noch den Wald sehen kannst, finde ich das sehr clever von dir. Die meisten Reaktionen können Sie leicht abtun: Sie enthalten falsche oder veraltete Informationen!

    Die Steuergesetzgebung, aber auch die Sozialgesetzgebung unterliegt einem ständigen Wandel. Für Sie ist wichtig: Wie die Regelungen ab dem 1. Januar 2015 sind und wie das Ende der 80er-Jahre war, spielt keine Rolle.

    Auf Ihre Frage, ob Sie Anspruch auf einen Abzug der Lebenshaltungskosten bei der Einkommensteuer haben, gibt es eine ganz einfache Antwort. Und diese Antwort lautet: NEIN! Ab dem Steuerjahr 2015 ist jeglicher Abzug ausgeschlossen.

    Siehe folgenden Link:
    http://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/belastingdienst/prive/relatie_familie_en_gezondheid/relatie/alimentatie/alimentatie_betalen_voor_uw_kinderen/uitgaven_voor_levensonderhoud_kinderen_aftrekken

    Obwohl es sich um eine 20-jährige Tochter (Ihrer thailändischen Frau) handelt, werde ich dennoch auf einige falsche Meldungen bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld eingehen. Ab 2015 gilt auch das nicht mehr, wenn das Kind in Thailand lebt!

    Siehe folgenden Link:
    http://www.svb.nl/int/nl/kinderbijslag/wonen_werken_buiten_nederland/beu/?sg_sessionid=1455015705_56b9c7196288a9.02001214&__sgtarget=-1&__sgbrwsrid=c2317fab630841131e077842de367f9a#sgbody-2495590

    Das Wohnsitzland (Thailand) des Kindes habe ich hier bereits eingetragen.

    Sollten Sie noch eine Frage oder noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular oder per E-Mail-Adresse unter:
    http://www.lammertdehaan.heerenveennet.nl.

  21. Cees1 sagt oben

    Haben Sie Ihre Stieftochter offiziell adoptiert? Denn in den letzten Jahren hat sich viel verändert. Ich glaube nicht, dass du eine große Chance hast, aber wie andere schon gesagt haben. Fragen Sie das Finanzamt. Weil wir es nur glauben und es nicht genau wissen.


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