Leserfrage: Stimmt es, dass ich von meiner thailändischen Frau alles erben kann?

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27 Februar 2015

Liebe Leserinnen und Leser,

Ich bin mit einer Thailänderin verheiratet (Heirat in Thailand und Umzug nach Belgien). Nach der Eheübertragung in Belgien habe ich einen Ehevertragswechsel (vollständige Gütertrennung) ausarbeiten lassen. Für das Erbrecht in Belgien ist alles klar. Nun zu Thailand…

Meine Frau hat keine Kinder. Sie hat in Thailand einen beträchtlichen Geldbetrag (Abfindung vom Arbeitgeber) auf ihren Namen. Sie besitzt auch ein Haus. Sie besaß es vor der Heirat mit einem Bankdarlehen. Nach der thailändischen Hochzeit habe ich den Kredit von der Bank abbezahlt. Ihre Eltern sind verstorben. Sie hat eine weitere Schwester und einen Bruder.

Sie teilt mir mit, dass im Falle ihres Todes sämtliches Vermögen (reales und bewegliches) mir gehören wird, da ihre Eltern (erbliche Erben) gestorben sind und ihre Schwester und ihr Bruder nicht als Erben gelten. Ist das so?

Ich weiß, dass ich in Thailand keine Immobilie besitzen darf und diese im Falle einer Erbschaft verkaufen muss.
Bitte um Rat.

Mit freundlichen Grüßen

Stanny
Sint-Truiden – Belgien

5 Antworten auf „Leserfrage: Stimmt es, dass ich alles von meiner thailändischen Frau erben kann?“

  1. BA sagt oben

    Geschwister gelten nach thailändischem Recht als Erben. Soweit ich das Gesetz gelesen habe, gilt Folgendes.

    Die nächsten Angehörigen werden in mehreren Kategorien betrachtet:
    1. Kinder
    2. Eltern
    3. Geschwister
    4. Halbblutgeschwister
    5. Urgroßeltern
    6. Onkel und Tanten.

    Das ist die Reihenfolge, in der eine Erbschaft aufgeteilt wird. Wenn der Verstorbene Kinder hat, wird es unter den Kindern aufgeteilt. Wenn keine vorhanden sind, wird es auf Gruppe 2 aufgeteilt. Wenn der Verstorbene auch keine Eltern hat, geht es an Geschwister, Gruppe 3 usw.

    Für den Witwer gelten gesonderte Regelungen.

    Als Witwer haben Sie nach § 1635 Anspruch auf das Erbe. So wie ich es gelesen habe, funktioniert das so:
    Bleiben nach dem Tod des Partners Erben der Klassen 1,2 und 3 übrig, steht dem überlebenden Partner die Hälfte des Erbes zu.

    Bleiben nach dem Tod des Partners Erben aus den Klassen 4,5 und 6 übrig, stehen dem überlebenden Partner 2/3 des Erbes zu.

    Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt 1625, wenn einer der Partner stirbt, das Vermögen innerhalb der Ehe zunächst gemäß den Normen aufgeteilt, die normalerweise für eine einvernehmliche Scheidung gelten.

    Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Vermögen der Ehe 50/50 aufgeteilt.

    Wie ich gelesen habe, besitzt man beim Tod der Frau 50 % des Vermögens innerhalb der Ehe (Immobilien, Bankguthaben etc.), das fällt sozusagen außerhalb der Erbschaft.

    Die restlichen 50 % werden zusammen mit ihrem nichtehelichen Vermögen über den Erbverteilungsschlüssel verteilt. Während ich das lese, geht die Hälfte davon an ihren Bruder und ihre Schwester, die den gleichen Anteil bekommen, und die andere Hälfte an Sie.

    Der entscheidende Punkt dabei ist, dass, wenn Ihre Frau dieses Haus bereits besaß und möglicherweise auch diesen Geldbetrag besaß, dies außerhalb der Ehe liegt und daher zu 50/50 mit der Familie geteilt werden sollte. Es sei denn, das Haus wurde erst auf den Namen Ihrer Frau übertragen, als Sie den Kredit abbezahlt hatten. In diesem Fall gehört Ihnen innerhalb der Ehe ohnehin die Hälfte, die andere Hälfte wird 50/50 aufgeteilt, Sie haben also Anspruch auf 75 %.

    Wenn Ihre Frau Ihnen also alles hinterlassen möchte, würde ich es in einem Testament niederlegen lassen,

    • Eddy sagt oben

      BA, Sie vergessen einen wichtigen Punkt, Ihre Geschichte betrifft unverheiratete Menschen, nicht verheiratete Menschen, die nach thailändischem Recht verheiratet sind, wie der Fragesteller, in diesem Fall stehen der Ehemann oder die Ehefrau an erster Stelle, also als Antwort auf den Fragesteller; Seine Frau teilt ihm mit, dass im Falle ihres Todes sämtliches Eigentum ihm gehören würde, da ihre Eltern verstorben seien und ihre Schwester und ihr Bruder nicht als Erben gelten. Ist das so? ; Ja, da hat sie recht, vorausgesetzt, Sie sind in Thailand offiziell verheiratet, und wenn Sie sterben!, wird es so sein, wie in Antwort 1 angegeben.

      • BA sagt oben

        Eddie,

        Vielleicht haben Sie Recht, ich bin kein Anwalt. Aber das habe ich direkt aus einer Übersetzung des thailändischen Gesetzesbuchs erfahren. Darin wird in einem eigenen Abschnitt auf die Rolle des Ehegatten im Erbrecht eingegangen und in eigenen Abschnitten beschrieben.

        Ich glaube also nicht, dass der Ehemann dann 1 wird. Ohne Testament steht ihm ohnehin nur die Hälfte des gemeinsamen Vermögens innerhalb der Ehe zu.

        Es wird ausdrücklich beschrieben, dass dem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der übrigen Gegenstände zusteht, sofern Erben der Gruppen 1 bis 2 anwesend sind, und dass dem Ehegatten Anspruch auf 1/3 zusteht, wenn die ersten Erben der Gruppen 2 bis 3 anwesend sind. 4 fallen.

        Aber auch das ist meine Interpretation.

        Sicherheitshalber würde ich dies auf jeden Fall einem Anwalt vorlegen oder sonst sowieso ein Testament erstellen lassen.

  2. Daniel sagt oben

    Liegt kein Testament vor, gilt das oben Gesagte, nämlich das Erbrecht.

    http://www.siam-legal.com/legal_services/thailand-will.php

    http://www.samuiforsale.com/family-law/forms-of-wills-under-thai-law.html

    http://phuket.thai-sale.com/nl/nasledovanie-v-tailande/

  3. Mein Gott, Roger sagt oben

    Was hier nicht erwähnt wird: Wenn Sie alles erben, können Sie es ein Leben lang behalten oder dies nur für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 1 Jahr) und müssen die Immobilie dann abgeben. Könnte es in diesem Fall eine Lösung sein, so schnell wie möglich eine andere Thailänderin wieder zu heiraten, damit das Eigentum auf ihren Namen lautet und Sie sich somit der weiteren Nutzung dieses Eigentums sicher sind? Wer kann das klären?
    Grüße.


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