Liebe Leserinnen und Leser,

Ich lebe seit 20 Jahren mit meiner thailändischen Freundin in den Niederlanden und möchte nun dafür sorgen, dass meine Freundin auch als hinterbliebene Verwandte bei der ABP registriert wird. Hierzu muss ich entweder eine Heiratsurkunde oder einen Nachweis über die Eintragung einer Partnerschaft bzw. einen Lebensgemeinschaftsvertrag vorlegen.

Ich denke, ich werde die letzte Option wählen, aber wird dies auch von Thailand anerkannt, wenn wir auswandern wollen? Oder ist die Ehe für Thailand das Einfachste?

Regards,

Gert

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8 Antworten auf „Leserfrage: Meine thailändische Freundin als nächste Angehörige bei ABP registrieren“

  1. Gerard sagt oben

    In Thailand gilt, wie Sie selbst vorschlagen, nur die standesamtliche Trauung. Nicht einmal die sogenannte Buddha-Hochzeit, die feierlich geschlossen wird. Aber wenn ABP einen Konkubinatsvertrag akzeptiert, was hat Thailand sonst noch damit zu tun? Im unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesellschaft in Thailand durch Scheidung oder Tod endet, informieren Sie die ABP. Wenn Sie sterben, wird auch die ABP benachrichtigt. Wenn Sie aber statt einer Ehe Gewissheit über Ihren Fall haben möchten, verknüpfen Sie Ihren Konkubinatsvertrag mit einem Testament.

  2. Erik sagt oben

    Gert, was kann man für Thailand (nicht) anerkennen?

    Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Partner ab dem Tag Ihrer Himmelfahrt für eine Hinterbliebenenrente anmelden möchten, und was hält Thailand davon? Wenn Ihre Partnerin dann in Thailand lebt, erhält sie dort eine Hinterbliebenenrente und das ist auch schon alles, was Thailand davon sieht.

    TH wird nicht daran interessiert sein, wie Sie das Zusammenleben in den Niederlanden rechtlich regeln. Es wird nur dann wichtig, wenn Sie beide in Thailand leben und dann können Sie jederzeit Schritte unternehmen.

  3. Hans van Mourik sagt oben

    Werde meine Erfahrung berichten.
    Im Jahr 2002 reiste meine Freundin mit einem MVV mit mir in die Niederlande.
    Ich ging sofort mit ihr zum Notar meiner Gewerkschaft, um einen Mitlieferungsvertrag abzuschließen.
    Hat mich damals 150 Euro gekostet
    Sie lebte bis 2006 mit mir in den Niederlanden (5 Monate in den Niederlanden, 7 Monate hier bei mir).
    Sie wollte nicht in den Niederlanden bleiben, da ich 2007 ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern musste, sie musste auch für den Integrationskurs zur Schule gehen, und das will sie nicht.
    Da die Schule von Oktober bis Mai dauert,
    Ich habe ihr 2007 gesagt, dass ich mit 80 Jahren endgültig in die Niederlande zurückkehren werde.
    2009 habe ich mich in den Niederlanden abgemeldet.
    Und ich möchte nicht bis zu meinem Tod in Thailand bleiben, also blieb ich mit der Vereinbarung 4 – 8 Monate.
    Im Jahr 2007 wurde ich 65 Jahre alt und erhielt dann einen Brief von der ABP, in dem es darum ging, diese IVB-Rente mit Hinterbliebenen zu teilen oder nicht.
    Ich habe mich dann mit meiner Gewerkschaft (ACOM) in Verbindung gesetzt, die mir gesagt hat, wenn ich teile, dass auch meine Rente gekürzt wird, um wie viel weiß ich nicht mehr.
    Ich habe den Notar und die ABP darüber informiert, dass mein Mitlieferungsvertrag beendet ist.
    Ich habe ihr auch gesagt, dass sie neben dem Haushaltsgeld alle 3 Monate einen Betrag von x erhalten wird, dass, wenn ich sterbe, das ihre staatliche Rente ist, sie sie also nicht erhalten wird.
    Ich habe von einem ehemaligen Kollegen von mir, der mit 70 geheiratet hat, gehört, dass seine Frau keine Hinterbliebenenrente erhält, weil das nach 62 nicht mehr möglich sei.
    Ich habe das gehört. Wenn Sie mehr wissen möchten, wenden Sie sich bitte an die ABP.
    Was deine Frage betrifft.
    Ich denke, ich werde die letzte Option wählen, aber wird dies auch von Thailand anerkannt, wenn wir auswandern wollen? Oder ist die Ehe für Thailand das Einfachste?
    Ich denke schon, weil sie das Geld aus den Niederlanden erhält (aber wer bin ich), fragt die ABP.
    Was ich weiß ist, dass sie hier in Thailand jedes Jahr eine Lebensbescheinigung von ABP einreichen muss.
    Für diese 5 Jahre in den Niederlanden wird sie auch AOW erhalten, nächstes Jahr wird sie 67 Jahre alt, beantragen Sie es für sie
    Hans van Mourik.

  4. Hans van Mourik sagt oben

    Ger. Wenn Sie sich gegen eine Heirat oder den Abschluss eines Konkubinatsvertrags entscheiden, tun Sie dies nicht.
    Hat sie in jedem Fall Anspruch auf eine Altersrente von 20 Jahren, solange sie in den Niederlanden gelebt hat, zumindest wenn sie bisher 67 Jahre alt ist?
    Und wenn du hier bei ihr lebst und sie einen anderen Erwachsenen zu Hause hat, der ebenfalls in ihrem blauen Buch steht, dann kannst du auch deinen Single-Zuschuss bekommen, und sie wahrscheinlich auch, aber bei letzterem bin ich mir nicht sicher.
    Vor ein paar Jahren bekam ich unerwartet eine Stichprobe von der SVB.
    Das erste, was ich zu diesen beiden Leuten sagte: Setz dich, ich schalte meinen Computer ein und koche Kaffee.
    Ich habe meine gesamte Korrespondenz mit der SVB gespeichert, und dann durften sie mir Fragen stellen.
    Sie haben sich selbst bei mir gemeldet.
    Sie hatten über 2 Stunden mit mir gearbeitet,
    Ein paar Wochen später erhielt ich eine Nachricht, dass meine Einzelzulage nicht geändert wird,
    Ein Ratschlag: Bewahren Sie Ihre gesamte Korrespondenz sicher auf.
    Hans van Mourik

  5. René Martin sagt oben

    Eigentlich stellt man zwei Fragen und um mit der letzten Frage zu beginnen: Ich denke, dass es aufgrund des Visumsantrags einfacher ist zu heiraten, wenn man auch in Thailand leben möchte. Die Höhe Ihrer Rente ändert sich, wenn es einen offiziellen Partner gibt, Sie können dies jedoch einige Monate vor Ihrer Pensionierung teilweise selbst ändern, zum Beispiel mehr oder weniger Partnerrente oder die Höhe Ihrer eigenen Rente.

  6. willem sagt oben

    Meines Erachtens erhält Ihre Partnerin keine Hinterbliebenenrente, wenn Sie sie nach Beginn Ihrer gesetzlichen Rente anmelden (nicht heiraten). Wenn Sie heiraten, wird sie automatisch registriert.

    Bedingungen für die Partnerregistrierung:

    Sie sind jünger als Ihr gesetzliches Rentenalter.
    Sie und Ihr Partner sind älter als 18 Jahre.
    Sie und Ihr Partner sind nicht verheiratet.
    Sie und Ihr Partner sind nicht: Eltern und Kind, Großeltern und Enkel, Schwiegereltern und Schwiegertochter oder Schwiegersohn. (Bruder und Schwester oder Neffe und Nichte sind erlaubt)
    Sie und Ihr Partner wohnen zusammen an einer Adresse. Unter dieser Adresse sind Sie beide auch bei der Gemeinde gemeldet.
    Sie und Ihr Partner haben einen Konkubinatsvertrag.
    Der Konkubinatsvertrag wird auf Niederländisch oder Englisch verfasst.
    Der Lebensgemeinschaftsvertrag wurde vor Ihrem Renteneintrittsalter erstellt und von einem Notar unterzeichnet.
    Im Konkubinatsvertrag steht, dass Sie und Ihr Partner sich gegenseitig unterstützen.

    • J0 sagt oben

      Wenn Sie nach Beginn Ihrer (Vor-)Rente heiraten oder eine Partnerschaft eingehen, hat Ihr Partner nach Ihrem Tod keinen Anspruch auf eine Rentenleistung! (möglicherweise auf AOW).

  7. Hans van Mourik sagt oben

    Gert. Beziehen Sie eine Militärrente?
    Es gibt eine Facebook-Seite, Military mit FLO_UKW.
    Letzten Monat haben sie über dieses Thema gesprochen.
    Weil verheiratet oder zusammenlebend und gemeinsam lebend.
    Dass ihnen 100 Euro abzüglich ihrer Rente, mit ihrem ersten Gehalt, seit sie ihre Rente erhalten haben, zur Verfügung stehen.
    Lesen Sie es selbst.
    Hans van Mourik


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