Kürzlich kursierte die Meldung, dass 2019 weniger AOW eingehen würden. Um allen „indischen Geschichten“ einen Schritt voraus zu sein, habe ich Informationen gesammelt und sende die Antwort hier.

50 Antworten zu „AOW-Rentensteuergutschrift für Rentner in Thailand“

  1. ruud sagt oben

    Wenn ich das Schreiben richtig verstehe, ändert sich Ihre Rente nicht, da die Steuergutschrift nicht auf Sie angewendet wird, aber die ausgezahlte Rente wird für Personen, für die die Steuergutschrift gilt, geringer ausfallen.
    Ich denke, das stimmt mit der vorherigen Geschichte überein.

    • thea sagt oben

      Lieber Ruud, du kannst es durch eine Steuererklärung zurückbekommen

      • Tischler sagt oben

        Ich glaube nicht, dass das zutrifft, wenn der Steuerzahler in Thailand lebt!!!

        • Tischler sagt oben

          Meine obige Antwort richtet sich an „Thea“…

  2. HarryN sagt oben

    Sehr geehrter Herr Lowmate. In dem Schreiben heißt es, dass die SVB die Steuergutschrift nicht einfach kündigen könne. Bedeutet das, dass die Personen, die noch ca. 2 Jahre in den Genuss einer Steuergutschrift kamen, keine Nachveranlagung vom Finanzamt erhalten???

    • RobN sagt oben

      Hallo Harry,
      Ich gehe davon aus, dass die Beendigung der Steuergutschrift am 1. Januar 2015 wirksam wurde. Meiner Meinung nach würde das bedeuten, dass man 4 Jahre lang (2015, 2016, 2017 und 2018) eine Steuergutschrift genossen hat. Ob es einen Folgeangriff geben wird, weiß ich nicht.

      • l.geringe Größe sagt oben

        Die SVB wird die Lohnsteuergutschrift ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anwenden und zwar nicht früher.

        Aus der jährlichen Steuerbescheinigung der SVB geht eindeutig hervor, ob die jährliche Lohnsteuergutschrift für den Zeitraum dieses Steuerjahres in Anspruch genommen wurde oder nicht.

        • RobN sagt oben

          Ihre Behauptung, dass die Lohnsteuergutschrift bis zum 1. Januar 2019 nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfe, ist sachlich unzutreffend. Offiziell hat die Steuer- und Zollverwaltung erklärt, dass beispielsweise in Thailand lebende Personen ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch mehr auf eine Lohnsteuergutschrift hätten. Ich hatte diesbezüglich ausführlichen Kontakt sowohl mit der Steuer- und Zollverwaltung als auch mit der SVB. Aufgrund der Änderung haben Sie selbst gegenüber der SVB Maßnahmen ergriffen, um die Lohnsteuergutschriften zu stoppen, um Steuernachzahlungen zu verhindern.
          .
          Die offizielle Antwort der Steuerbehörden lautete wie folgt:
          Ziel ist es, alle diese Personen vor 2015 zu beschreiben. Dies muss noch von der Steuer- und Zollverwaltung logistisch geregelt werden.

          Dass dies für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 (noch) nicht der Fall ist, bedeutet nicht, dass dies definitiv nicht der Fall sein wird. Selbst die Steuer- und Zollverwaltung kämpft mit Zahlungsrückständen, insbesondere nachdem die notwendigen Beamten mit einer sehr günstigen Abfindung abgereist sind.

          Der SVB wird nun ab dem 1. Januar 2019 selbst aktiv, dies hätte jedoch schon seit dem 1. Januar 2015 geschehen sollen.

          • l.geringe Größe sagt oben

            Der Unterzeichner führte lediglich an, dass die SVB ab dem 1. Januar 2019 die Lohnsteuergutschrift nicht mehr anwenden wird.

            Die Menschen müssen sich nun mit der konkreten Umsetzung der SVB befassen, was sie nach dem Beschluss der Finanzverwaltung vom 1. Januar 2015 auch früher hätten tun können

            • Französischer Nico sagt oben

              Lieber Lowmate,

              Gesetze treten mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Mit der Novellierung des Lohnsteuergesetzes (also der Quellensteuer) von 1964 wurde dieses Gesetz an das Einkommensteuergesetz angeglichen. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die zu Unrecht genutzte Steuergutschrift für Rentner mit Wohnsitz außerhalb der Niederlande als Quellensteuer von der Lohnsteuer abgezogen wird und später bei der endgültigen Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden muss.

              Allerdings darf die Steuer- und Zollverwaltung einen endgültigen Einkommensteuerbescheid nur noch einmal überdenken, wenn neue Tatsachen bekannt werden und dies auch nur bis zu fünf Jahre zurückliegt. Da die Steuer- und Zollverwaltung bei der endgültigen Veranlagung der Einkommensteuer von der Novelle des Einkommensteuergesetzes 2001 wusste, kann die Steuer- und Zollverwaltung keine Unkenntnis oder das Vorliegen neuer Tatsachen geltend machen. Dies bedeutet, dass die Steuer- und Zollverwaltung keine weiteren Einkommensteuerbescheide veranlassen kann, wenn die Einkommensteuerbescheide bereits mit der Anwendung der Steuergutschrift rechtskräftig waren. Sollte dennoch jemand damit konfrontiert werden, ist ein Einspruch und eine Berufung mit positivem Ergebnis durchaus möglich.

              Dann kann es aber immer noch dazu kommen, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Schlussabgabe handelt und dass (noch) kein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. In diesem Fall kann die Steuer- und Zollverwaltung dennoch einen Einkommensteuerbescheid verhängen, um den Vorteil aus der Steuergutschrift rückgängig zu machen.

              Auch wenn noch keine endgültigen Steuerbescheide ergangen sind, ist die Steuer- und Zollverwaltung weiterhin befugt, die Abschaffung der Steuergutschrift zu berücksichtigen. Es ist wahrscheinlich, dass die Steuer- und Zollverwaltung dies berücksichtigen wird.

              Es kommt also auf die Umstände an, ob die Steuer- und Zollverwaltung eine (zusätzliche) Veranlagung für frühere Jahre verlangen darf.

          • Französischer Nico sagt oben

            Klar ist die Sache im Hinblick auf die Entscheidung, die Steuergutschrift für im Ausland ansässige niederländische Steuerpflichtige zu gewähren. Allerdings sollten Sie die Lohnsteuer nicht mit der Einkommensteuer verwechseln. Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger sind mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert. Arbeitnehmer und Leistungsempfänger unterliegen der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist eine Vorsteuer, die die auszahlende Stelle von den zu zahlenden Bruttobezügen oder Sozialleistungen abziehen muss. Steuerpflichtige können diese Lohnsteuer gegebenenfalls bei der Abgabe ihrer Steuererklärung von ihrer Einkommensteuer abziehen.

            So viel zu den steuerlichen Regelungen. Sie haben Recht, dass die Steuergutschrift für im Ausland lebende niederländische Steuerzahler am 1. Januar 2015 abgelaufen ist. Tatsächlich hätten die Zahlstellen nach diesem Datum keine Steuergutschriften mehr berücksichtigen dürfen. Dies sollte auch bei Einkünften aus einem Zweiteinkommen (z. B. Rente zusätzlich zur AOW) nicht zulässig sein. Das Lohnsteuergesetz sah dies nicht vor. Das Einkommensteuergesetz habe das Lohnsteuergesetz nicht berücksichtigt. Daher waren die Zahlstellen nicht befugt, von der Anwendung der Steuergutschrift abzusehen, was zu einer Entschädigungsgesetzgebung führte.

            Dies bedeutete jedoch nicht, dass die betreffenden Steuerpflichtigen die Steuergutschrift in ihrer Steuererklärung nutzen durften. Sollte ein Steuerpflichtiger die Steuergutschrift dennoch in seiner Steuererklärung in Anspruch genommen haben, hätte die Steuer- und Zollverwaltung dies sofort mit der endgültigen Veranlagung korrigieren können. Wenn die Steuer- und Zollverwaltung dies nicht getan hat, hat die Steuer- und Zollverwaltung kein Glück. Mit der neuen (Reparatur-)Gesetzgebung hat sich kein neuer Sachverhalt ergeben, der eine Revision des bereits rechtskräftig verhängten Einkommensteuerbescheids rechtfertigt.

            Siehe auch meine Kommentare unten bei Lagemaat.

  3. Hans van Mourik sagt oben

    Auch die Rente ändert sich nicht, wohl aber Ihr Nettobetrag.
    Dies liegt daran, dass die SVB keine Steuergutschrift mehr anwendet
    In den Jahren 2015 und 2016 hatte ich eine Steuergutschrift,
    2016 habe ich eine Steuererklärung gemacht, etwa 2015, dann habe ich 1400 Euro nach Steuern erhalten.
    Auch Steuergutschrift im Jahr 2016, Steuererklärung im Jahr 2017 eingereicht erhielt ebenfalls eine. Nachtragsbescheid von 1400 Euro für 2016.
    Ende 2016 habe ich die SVB gebeten, mir für 2017 keine Steuergutschrift zu gewähren.
    Steuererklärung im Jahr 2018 eingereicht, keine Nachveranlagung.
    Ich denke, das passiert, wenn man es meldet.
    Oder dass das Finanzamt diejenigen prüft, die keine Steuererklärung abgegeben haben, aber über eine Steuergutschrift verfügen, und diesen Personen einen zusätzlichen Steuerbescheid ausstellt.
    Hans

    • Wil sagt oben

      Und wie viel weniger erhalten Sie jetzt von der gesetzlichen Rente, da Sie keine Steuergutschrift mehr pro Monat haben?

      • Französischer Nico sagt oben

        Der allgemeine Steuerfreibetrag für das Jahr 2018 beträgt 1.157,00 € bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 20.142,00 €. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 20.142,00 € (jedoch nicht höher als 68.507,00 €), wird das allgemeine Steuerguthaben um einen Betrag in Höhe von 2,389 Prozent des darüber hinausgehenden steuerpflichtigen Einkommens über 20.142,00 € gekürzt. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen über 68.507,00 € besteht kein Anspruch mehr auf den allgemeinen Steuerabzug.

        Die oben berechnete Steuergutschrift gilt nicht für niederländische Steuerzahler mit Wohnsitz außerhalb der Niederlande. Sofern dieser Betrag bisher von der SVB verwendet wurde, wird er nun mit dem Rückforderungsgesetz endgültig gestrichen. Ihr Nettoeinkommen aus der AOW verringert sich dann um den ermittelten Betrag (maximal 20.142,00 € steuerpflichtiges Einkommen).

        • Lammert de Haan sagt oben

          Das ist nicht korrekt, Frans Nico.

          Der von Ihnen angegebene Betrag der allgemeinen Steuergutschrift in Höhe von 1.157 € setzt sich aus einem Steueranteil und einem Prämienanteil zusammen. Bei Wohnsitz im Ausland berücksichtigt die SVB den Prämienanteil bereits nicht.

          Darüber hinaus wird auch der Steueranteil des Seniorenabsetzbetrags und ggf. des alleinstehenden Seniorenabsetzbetrags berechnet.

          Der Steuersatz in der 1. Einkommensteuerstufe beträgt für das Jahr 2018 8,9 %. Nehmen Sie der Einfachheit halber an, dass der Einkommensverlust 12 x 8,9 % beträgt, was 106,8 % Ihrer monatlichen AOW-Leistung entspricht (abzüglich etwaiger Lohnsteuerabzüge durch die SVB).

          • Französischer Nico sagt oben

            Lieber Lambert,

            Man kann es kompliziert machen, aber das nützt dem Fragesteller nichts. Wir sprechen hier von der allgemeinen Steuergutschrift. Wil fragt, wie viel weniger AOW er pro Monat bekommt. Er verlangt nicht mehr und nicht weniger.

            Der allgemeine Steuerfreibetrag bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter im Jahr 2018 beträgt 2.265 €.
            Der allgemeine Steuerfreibetrag ab dem AOW-Alter im Jahr 2018 beträgt 1.157 €.

            Siehe: https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/belastingdienst/prive/inkomstenbelasting/heffingskortingen_boxen_tarieven/heffingskortingen/algemene_heffingskorting/tabel-algemene-heffingskorting-2018

            Es handelt sich also um die allgemeine Steuergutschrift für einen Anspruchsberechtigten auf eine staatliche Rente. Wil hat schließlich Anspruch auf staatliche Rente? Darüber hinaus zahlt eine Person, die Anspruch auf eine staatliche Rente hat, keine Sozialversicherungsbeiträge über die Einkommensteuer.

            Die Steuergutschrift für ältere Menschen und Alleinstehende ist von der allgemeinen Steuergutschrift getrennt.

            Also Lammert, bleiben Sie bei den Fakten.

  4. kees sagt oben

    Aus diesem Schreiben schließe ich, dass diejenigen, die ab dem 1. Januar in ihrer Steuererklärung keine Steuergutschrift angegeben haben, 2015 bis einschließlich der Steuererklärung 2018 gilt diese Steuergutschrift rückwirkend
    Gewalt anwenden.
    Infolgedessen würden diesen Steuerzahlern in den Jahren 2015-2016-2017 und 2018 Gelder zurückerstattet.

    Habe ich das richtig verstanden???

    Bitte antworten Sie mit Ja oder Nein.

    • Lammert de Haan sagt oben

      NEIN. Wenn Sie in Thailand leben, haben Sie ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch mehr auf den Steueranteil der Steuergutschriften, während Ihnen davor (nämlich ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Wohnsitz in Thailand begonnen haben) auch kein Anspruch mehr auf den Prämienanteil bestand.

    • Francois Nang Lae sagt oben

      Nein

      Obwohl Sie explizit nur Ja oder Nein fragen, erkläre ich es trotzdem: Eine Steuergutschrift ist ein Rabatt auf die zu zahlende Steuer. Wenn Sie die Steuergutschrift 2015-2018 in Anspruch genommen haben, haben Sie einen Rabatt erhalten, auf den Sie keinen Anspruch hatten, und müssen ihn daher zurückzahlen. Nur wenn keine Steuergutschrift in Anspruch genommen wurde, müssen Sie nichts zurückzahlen, aber eine Rückerstattung ist in beiden Fällen leider keine Option. Bitte beachten Sie: Dies gilt für Niederländer in Thailand. In NL ansässige Personen haben Anspruch auf eine Steuergutschrift.

  5. Henk sagt oben

    Ein Bekannter von mir hat von der SVB eine Nachricht erhalten, dass er 85 € pro Monat zurückzahlen muss. Dieser Betrag wird von seiner neuen gesetzlichen Rente abgezogen. Tatsächlich wurden ihm in der Vergangenheit keine Steuern von seiner staatlichen Rente einbehalten. Von meiner gesetzlichen Rente wurden Steuern einbehalten, daher gibt es für mich keine Probleme.

  6. Wil sagt oben

    Das bedeutet, dass Sie ab 2019 mehr als 100,- € weniger erhalten (bei einem Zusatzbescheid von 1400,- €).

    • ruud sagt oben

      Wenn die SVB Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuergutschrift gewährt hat, werden Ihre Einkünfte im Jahr 2019 tatsächlich sinken.
      Wenn es Ihnen schlecht geht, holt das Finanzamt die Steuerrückstände aus den Vorjahren ein.
      Wenn sie das IRS kennen, werden sie es höchstwahrscheinlich tun, obwohl es aufgrund des Durcheinanders beim IRS eine Weile dauern könnte.
      Ich denke, es wäre klug, dies in Ihrem Sparschwein zu berücksichtigen.

  7. Hans van Mourik sagt oben

    Ich möchte. Ich habe 103 Euro weniger bekommen, aber weil sie zu wenig Lohnsteuer von der ABP abgezogen haben, kommt das hinzu.
    Hans

  8. Tischler sagt oben

    Meiner Meinung nach hat jeder, der eine staatliche Rente bezieht und in Thailand lebt, seit dem 1 keinen Anspruch mehr auf die Steuergutschrift. Die SVB hat die Steuergutschrift bis einschließlich 1 berechnet und wird dies ab dem 2015 nicht mehr tun. Personen, die für die Jahre 2018, 1, 1 und künftig 2019 keine Steuererklärung abgegeben haben, können eine zusätzliche Steuererklärung erhalten (vorausgesetzt, sie lebten in diesen Jahren in Thailand und bezogen eine staatliche Rente mit Steuergutschrift).

  9. Hans van Mourik sagt oben

    Einheitliche staatliche Rente m iv ,01_01_2019 1215 Euro.
    1,e Gruppe nicht qualifizierter Ausländer,9 %
    Ist 109 Euro,
    1215_109 netto 1106 Euro.
    Hans

    • Wil sagt oben

      Auf der SVB-Seite heißt es, dass die neue gesetzliche Rente ab 1 ca. 1,- € (netto) betragen wird. Wie kommen Sie auf € 2019,=?

  10. Lammert de Haan sagt oben

    Die SVB verfehlt (wie üblich) erneut ihr Ziel mit der Behauptung, sie müsse aufgrund einer gesetzlichen Regelung die Steuergutschriften auch bei Wohnsitz im Ausland in Anspruch nehmen. Lesen Sie einfach, was das Lohnsteuergesetz von 1964 dazu zu sagen hat.

    Artikel

    • 1 Die Steuergutschrift für die Lohnsteuer wird nur in Anspruch genommen, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen, datierten und unterschriebenen Antrag bei der Quellensteuerstelle eingereicht hat. Der Antrag ist gültig, bis der Arbeitnehmer den Antrag schriftlich, datiert und unterzeichnet zurückzieht.

    • 3 Ungeachtet des ersten Absatzes wird die Steuer einbehalten:
    o a. bei Inanspruchnahme der Steuergutschrift für die Lohnsteuer:
     2°. in Bezug auf die Löhne in Form von Leistungen nach dem Allgemeinen Altersgesetz oder Löhnen aus einer früheren Beschäftigung, zu denen auch die Leistungen nach dem Allgemeinen Altersgesetz gehören, die ein in den Niederlanden lebender Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht hat, bezogen hat gemäß Artikel 7a Absatz XNUMX des Allgemeinen Altersrentengesetzes, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Quellensteuerbevollmächtigten gestellt, die Steuergutschrift für die Lohnsteuer nicht anzuwenden;

    Mit anderen Worten:
    a. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Inanspruchnahme der Steuergutschriften ausdrücklich beantragen müssen (Artikel 23 Absatz 1);
    B. Nur wenn Sie in den Niederlanden wohnen, muss die SVB die Steuergutschriften anwenden, es sei denn, Sie haben einen Antrag auf Verzicht darauf gestellt (Artikel 23, Absatz 3).

    Diese Regelung gilt seit der Gesetzesänderung im Jahr 2014 mit Wirkung ab 2015. Diese Gesetzesänderung enthält keine Übergangsregelung, so dass beispielsweise für bestehende Leistungen weiterhin die alten Regelungen gelten.

    Bei Kontrollen stellt die Steuer- und Zollverwaltung regelmäßig fest, dass insbesondere die SVB die Steuergutschriften bei Wohnsitz im Ausland immer noch falsch anwenden. Anschließend erhält der Steuerpflichtige einen oder mehrere Zusatzbescheide (manchmal mit einer Versäumnisstrafe), häufig mit einem vorläufigen Bescheid für das laufende Jahr.

    Um dies zu beseitigen und der SVB faktisch einen Riegel vorzuschieben, sieht der Steuerplan 2019 eine Gesetzesänderung vor, die Steuergutschriften bei Wohnsitz im Ausland auf keinen Fall auf die Lohnsteuer anzurechnen. Auch nicht, wenn Sie es verlangen. Sollten Sie jedoch auch bei einem Aufenthalt im Ausland weiterhin Anspruch auf Steuergutschriften haben (was nur sporadisch der Fall sein wird), können Sie die Inanspruchnahme der Steuergutschriften durch Abgabe einer vorläufigen Einkommensteuererklärung beantragen. Wenn Sie jedoch in Thailand leben, macht das keinen Sinn.

    Der SVB ist sich offenbar nicht bewusst, dass die Gesetzesänderung zum 1. Januar durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung tatsächlich durchgesetzt wurde.

    • Französischer Nico sagt oben

      Falsche Schlussfolgerung Lammert.

      Artikel 23 unterscheidet zwischen Arbeitnehmern und Rentnern.

      – In Absatz 1 heißt es, dass der Arbeitgeber die Steuergutschrift nicht anwenden darf, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt dies.

      – In Absatz 3 heißt es, dass der Leistungsträger ABWEICHEND VON ABSATZ 1 die Steuergutschrift anwenden musste, es sei denn, der Leistungsempfänger beantragte, die Steuergutschrift NICHT anzuwenden.

      Die SVB hat also das Gesetz richtig angewendet und NICHT das Ziel verfehlt. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Rückforderungsgesetz (Lohnsteuergesetz) zum 1. Januar 2019 ein Ende gesetzt.

      Sie beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz von 1964, zuletzt geändert am 1. Januar 2015, während es sich um das Lohnsteuergesetz von 2001, zuletzt geändert am 1. Januar 2019, handelt.

      Der Steuerpflichtige muss sich mit dem Einkommensteuergesetz von 1964 und die SVB mit dem Lohnsteuergesetz von 2001 auseinandersetzen.

      Beide Gesetze wurden inzwischen angeglichen. Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2018 hat die SVB das Gesetz richtig ausgelegt und kann ihr nichts vorwerfen.

      • Lammert de Haan sagt oben

        Lieber Frans Nico,

        Ich verstehe, dass das Lesen steuerrechtlicher Texte nicht Ihre tägliche Aufgabe ist. Sie sehen einen wichtigen Textabschnitt im dritten Absatz, unter a, unter dem zweiten, etwa (ich schreibe es in Großbuchstaben):

        Artikel 23 Lohnsteuergesetz 1964, Absatz 2, dritter::

        • 3Abweichend von Absatz XNUMX wird die Steuer einbehalten:
        o a.bei Anwendung der Steuergutschrift für die Lohnsteuer:
         1°.wenn Artikel 27 Absatz XNUMX Anwendung findet, in Bezug auf den Lohn des in diesem Absatz genannten Kindes;
         2°. in Bezug auf Löhne in Form von Leistungen nach dem Allgemeinen Altersgesetz oder Löhnen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, zu denen auch die Leistungen nach dem Allgemeinen Altersgesetz gehören, die ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den NIEDERLANDEN, der das Rentenalter erreicht hat, erhält in Artikel 7a, erster Absatz des Allgemeinen Altersrentengesetzes, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen, datierten und unterschriebenen Antrag an den Quellensteuerbevollmächtigten gestellt, die Steuergutschrift für die Lohnsteuer nicht anzuwenden;

        Sie ändern auch die Jahreszahlen im Einkommensteuergesetz (2001) und im Lohnsteuergesetz (1964).

        • Französischer Nico sagt oben

          Lieber Lambert,

          Tipp: Bitte sehen Sie von Kommentaren ab, dass Sie verstehen, dass das Lesen von steuerrechtlichen Texten nicht meine Hauptaufgabe ist. Du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich tue oder getan habe.

          Artikel 23 besagt unter anderem:
          Absatz 3 Entgegen Absatz 1 (…).

          Absatz 1. Die Steuergutschrift für die Lohnsteuer wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen, datierten und unterschriebenen Antrag beim Quellensteuerbevollmächtigten eingereicht hat. Der Antrag gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Antrag schriftlich, datiert und unterzeichnet zurückzieht.

          Absatz 3. Im Gegensatz zum ersten Absatz wird die Steuer einbehalten:
          2°. in Bezug auf Löhne in Form von Leistungen nach dem Allgemeinen Altersrentengesetz oder Löhne aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, zu denen auch die Leistungen nach dem Allgemeinen Altersrentengesetz gehören, die ein in den Niederlanden lebender Arbeitnehmer erhält, der das Rentenalter erreicht hat, wie in Artikel 7a, erster Absatz, des Allgemeinen Altersrentengesetzes, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Quellensteuerbevollmächtigten gestellt, die Lohnsteuergutschrift nicht anzuwenden;

          Absatz 1 bestimmt, dass die Lohnsteuergutschrift nur auf Antrag in Anspruch genommen wird, während Absatz 3 bestimmt, dass auf die Lohnsteuergutschrift nur auf Antrag verzichtet wird. Scheint mir also klar zu sein.

          Tatsächlich habe ich die Jahreszahlen fälschlicherweise vertauscht, aber das ändert nichts an meiner Aussage.

          In meiner Antwort spreche ich von Artikel 23 Absatz 1 und 3. Sollte natürlich Absatz 1 und Absatz 3 sein. Ich spreche nicht von Absatz 3 Untersatz 1 und 2.

  11. Gert sagt oben

    Hallo, mein niederländischer Nachbar ist Niederländer und hat seine staatliche Rente. Er ist Single und muss jetzt 102.42 Euro Lohnsteuer zahlen und hat jetzt nur noch 940.45 übrig, kann er das vom Finanzamt zurückfordern und wenn ja, weiß jemand wie? mach das?

    • Französischer Nico sagt oben

      NEIN. Die Lohnsteuer ist eine Vorsteuer und wird bei der Veranlagung nach der Erklärung mit der Einkommensteuer verrechnet. Handelt es sich bei der einbehaltenen Lohnsteuer um eine Schlusssteuer (z. B. wenn kein weiteres Einkommen oder Vermögen vorhanden ist), ist keine Erklärung erforderlich und die Lohnsteuer entspricht der Einkommensteuer. In diesem Fall erfolgt keine Veranlagung.

  12. Gert sagt oben

    Betreff: geringere AOW-Leistung bzw. geringere Anw-Leistung
    Sehr geehrter Herr / Frau,
    Sie erhalten eine AOW-Leistung oder eine Anw-Leistung. Hierfür wenden wir Steuergutschriften an. Mittels
    Mit diesen Ermäßigungen zahlen Sie in den Niederlanden weniger Steuern auf Ihre AOW-Leistung oder Anw-Leistung.
    Das wird sich ändern.
    Was ändert sich?
    Aufgrund einer Gesetzesänderung werden wir die Steuergutschriften ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr auf Ihre Steuergutschriften anrechnen
    AOW-Leistung oder Anw-Leistung.
    Was bedeutet das für dich?
    Von Ihrer AOW-Leistung bzw. Anw-Leistung behalten wir mehr Steuern ein. Als Ergebnis erhalten Sie von
    1. Januar 2019 ein niedrigerer Nettobetrag. Da die Beträge für 2019 noch nicht bekannt sind, können wir dies tun
    Sagen Sie noch nicht, wie hoch Ihr neuer Nettobetrag sein wird.
    Haben Sie von den niederländischen Steuerbehörden immer einen zusätzlichen Steuerbescheid erhalten, weil Sie zu wenig Steuern hatten?
    bezahlt? Dann erhalten Sie von nun an keinen oder einen niedrigeren Zusatzbescheid mehr.
    Wann hören Sie mehr von uns?
    Mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die Gesetzesänderung. Sie erhalten im Dezember 2018 einen Brief
    Bitte geben Sie bei uns an, wie viel AOW-Leistung bzw. Anw-Leistung Sie ab dem 1. Januar 2019 erhalten.
    Weitere Informationen
    Haben Sie irgendwelche Fragen? Dann gehen Sie zu svb.nl/contact und sehen Sie, wie Sie Ihre Frage stellen können.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Sozialversicherungsbank

    • maryse sagt oben

      Auch ich habe einen solchen Brief erhalten. Kurz gesagt, Sie (die anderen Autoren) können analysieren, bis Sie eine Unze wiegen. Wir werden erst Ende Januar wissen, wo wir stehen! Und dagegen kann man wenig tun.

  13. Gerrit Decathlon sagt oben

    Gestern einen + Betrag mit meinem AOW
    Habe heute wieder einen großen Minusbetrag auf mein AOW (DiGiD/SVB) gewechselt
    Aber ich bin nicht der Einzige, denn mein Nachbar bekommt auch viel Schnitt /
    Wahrscheinlich Steuern?

  14. zu drucken sagt oben

    Ich habe die ganzen Geschichten hier satt. Lammert hat recht.

    Seit 2005 lebe ich dauerhaft in Thailand. Wurde in den Niederlanden abgemeldet. Ich habe eine Befreiung von meiner Betriebsrente erhalten. Ich habe meine AOW- und ABP-Rente brutto/netto erhalten.

    Ab dem 1. Januar 2015 wurden keine Steuergutschriften mehr gewährt. Ich habe also als ausländischer Steuerzahler Steuern gezahlt. AOW- und ABP-Rente sind im Vertrag mit Thailand nicht enthalten.

    Ab dem 1. Januar 2015 mussten Sie daher als ausländischer Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgeben. Die SVB hat dies nicht monatlich abgezogen, die ABP hingegen schon. Alles ist im Detail auf belasting.nl im Kapitel „Ausländischer Steuerzahler“ aufgeführt.

    Darüber hinaus wurde es in den letzten Monaten des Jahres 2014 und in den ersten Monaten des Jahres 2015 ausführlich in den Medien vorgestellt, sowohl in den niederländischen als auch in den ausländischen niederländischen Medien.

    Ab 2015 zahlte ich also jährlich einen Monat AOW- und ABP-Rente als Steuer ab. Da die SVB in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 keine Abzüge von Ihrer gesetzlichen Rente vorgenommen hat, bedeutet das nicht, dass Sie für diese Jahre keine Bescheide erhalten.

    Jeder sollte das Gesetz kennen und jeder, der dauerhaft im Ausland lebte, sollte wissen, dass ab dem 1. Januar 2015 AOW- und staatliche und halbstaatliche Rentensteuer zu zahlen ist. 8,6 % Steuer, was ungefähr einem Monat staatlicher Rente und staatlicher Rente pro Jahr entspricht.

    Ich erinnere mich, dass der Thailand-Blog dies auch 2014 oder 2015 erwähnte.

    Die Ausrede „Ich wusste es nicht“ funktioniert nicht. Sie hätten es wissen müssen. Wenn der IRS für diejenigen, die in diesen Jahren keine Steuern gezahlt haben, eine Befreiung von der Zahlung dieser Steuer erhält, wird es Reihen von Rentnern geben, darunter auch ich, die Schlange stehen, um die Rückerstattung der Steuerbescheide aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zu fordern. Grundlage dafür ist das Gleichbehandlungsgesetz.

  15. Piet Dv sagt oben

    Also lies alles, es ist mir klar
    Haben Sie nach 2015 zu Unrecht eine Steuergutschrift erhalten?
    Dann müssen Sie noch 4 x etwa einen Monat gesetzliche Rente zurückzahlen = =/- 4500 Euro netto
    Frohe Weihnachten,

  16. Hans van Mourik sagt oben

    Sagt Hans.
    PS an Wil, der Betrag, den Sie erwähnen, ist ,
    1149 netto, aber mit Steuergutschrift.
    Wenn Sie in Thailand leben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift.
    Aber beträgt die Lohnsteuer 9 %?
    Hans

  17. Brabanter Mann sagt oben

    Habe gerade den Bescheid vom Finanzamt für 2017 erhalten. Kleine 1000,- zurückgezahlt und zwar schnell. Noch in diesem Jahr. Ich frage mich, was die nächsten Jahre bringen werden.

  18. Hans van Mourik sagt oben

    Sie können immer noch sehen, wie viel wir AOW erhalten.
    Also Spezifikationen
    Ich werde 2 % betragen
    AOW November 2018
    Brutal 1133
    Zuschuss. 24,95
    Insgesamt 1157,95
    Einkommenssteuer. 102,95. _
    Netz. 1055,- Euro erhalten
    Steuergutschrift Nr
    . Hans

  19. Liegeplatz sagt oben

    Gilt die Steuergutschrift nur für die AOW? Was passiert, wenn Sie von ABP eine Steuergutschrift auf Ihre Zusatzrente erhalten?

    • Lammert de Haan sagt oben

      Lieber BertH,

      Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, haben Sie nur einmal Anspruch auf Steuergutschriften. Dann lassen Sie es zu Ihrem höchsten Nutzen anwenden.

      Seit dem 1. Januar 2015 haben Sie keinen Anspruch mehr auf Steuergutschriften, wenn Sie in Thailand leben.

      Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie eine ABP-Rente haben, die Sie aufgrund einer Regierungsposition/öffentlichen Aufgabe beziehen. Diese Rente wird dann in den Niederlanden besteuert und hat daher keinen Anspruch auf Steuergutschriften.

      Wenn Sie diese Rente bei einem staatlichen Unternehmen, beispielsweise einem kommunalen Verkehrsunternehmen, oder bei einer privatrechtlichen Bildungs- oder Gesundheitseinrichtung, die der ABP angeschlossen ist, angesammelt haben, müssen Sie auf diese Rente in den Niederlanden keine Steuern zahlen. In diesem Fall hatten Sie vor dem 1. Januar 2015 nichts mit den Steuergutschriften zu tun (keine Steuer = keine Steuergutschrift).

    • HarryN sagt oben

      Ich denke, dass Sie die Antwort auf Ihre Frage auf der Website der SVB finden können. Geben Sie bei der Suche „Steuergutschrift“ ein und suchen Sie dann. Anschließend kehren Sie zu einer Seite mit verschiedenen Punkten zum Thema Steuergutschriften zurück und wählen dann „Anwendung von Steuergutschriften“.

    • Jacques sagt oben

      Ich gehe davon aus, dass die Behörden dies auch abgedeckt haben, denn sonst wäre es eine einfache Fluchtmöglichkeit, die ggf. jeder nutzen wird.
      Nein, diese Art von Rabatten und Abzügen sind gut durchdacht, wir haben dafür qualifizierte Leute in den Dienstleistungen.

      Der letzte Satz dieses Briefes begeistert mich erneut. „Das Steuerabkommen zwischen Thailand und den Niederlanden sieht eine Quellenbesteuerung vor.“
      Dies gilt nicht für ehemalige Beamte, die in Thailand leben, da diese vom Königreich der Niederlande immer gekürzt werden.

      • Lammert de Haan sagt oben

        Lieber Jacques,

        Der letzte Satz im Brief der SVB ist völliger Unsinn. Das zwischen den Niederlanden und Thailand geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen erwähnt keinerlei Sozialversicherungsleistungen. Darüber hinaus enthält das Abkommen keinen sogenannten Restartikel, der dann vorsieht, dass Einkünfte, die in diesem Abkommen bisher nicht genannt wurden, im Regelfall im Wohnsitzstaat oder im Quellenstaat besteuert werden dürfen.

        Und in Ermangelung einer Vertragsbestimmung gilt nationales (niederländisches) Recht und Sie genießen daher keinen Vertragsschutz. Die Niederlande besteuern dann Ihr weltweites Einkommen, einschließlich der AOW-Leistung.

        Aber was für die Niederlande gilt, gilt auch für Thailand. Wie in den meisten Ländern besteuert auch Thailand das Welteinkommen seiner Einwohner. Dies bedeutet, dass Thailand mangels einer Abkommensbestimmung auch die staatliche Rente besteuern darf. Aus Thailand bekomme ich immer häufiger Meldungen, dass die thailändischen Steuerbehörden diese Zahlung auch versteuern, insbesondere wenn Ihre Erklärung von einem thailändischen Buchhalter/Steuerberater bearbeitet wird. Er ist sich oft der Existenz staatlicher Rentenleistungen bewusst und fragt danach. Es gibt also nichts dagegen einzuwenden. Als Steuerfachmann darf ich Ihnen nicht dazu raten, selbst eine Steuererklärung abzugeben und die AOW-Leistung von der Steuererklärung auszunehmen, und das auch nicht zu tun!

        Auch der Einbehalt der Lohnsteuer von Ihrer Beamtenpension ist eine Quellenlandsteuer (ohne Anspruch auf Steuergutschriften). Dies ist im Vertrag geregelt, und zwar in Artikel 19. Nach diesem Artikel ist die Besteuerung Ihrer Beamtenrente nur dem Herkunftsland (also den Niederlanden) vorbehalten, was bedeutet, dass Thailand darauf keine Steuern erheben darf.

  20. Tonymaronie sagt oben

    Ich hätte eine Antwort auf die Frage, die wie folgt lautet: Niederländer leben im Ausland
    und insbesondere in Thailand keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift haben, ist diese Aussage möglich, da ich mich an eine ähnliche Maßnahme von Sozialminister Kamp erinnern kann, bei der ich vor etwa 3 oder 4 Jahren darüber nachgedacht habe, den Freibetrag in Höhe von ca. 24,95 Euro nicht mehr zu erhalten diesen Minister, weil er davon ausging, dass wir dieses Geld nicht in den Niederlanden ausgegeben haben und daher keinen Anspruch darauf hatten
    Dieses Lager wurde dann aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes vom Europaparlament zurückgerufen, Sie kennen es vielleicht noch, es kommt mir wie eine pure Diskriminierung meinerseits gegenüber den Älteren und dem Bürger vor, der hier seine selbst angesparte Altersrente genießt

    • zu drucken sagt oben

      Sie sparen nicht für Ihre staatliche Rente. Es ist ein Deckungssystem. Berufstätige zahlen AOW-Beiträge, mit denen die AOW-Rentner bezahlt werden.

      Sie zahlen 1/3 Ihrer Betriebsrente und der Arbeitgeber übernimmt 2/3 Ihrer Betriebsrente. Um die staatliche Rente vollständig bezahlen zu können, muss sich der Staat übrigens am Kapitalmarkt Geld leihen. Etwa 1/3 des Gesamtbetrags, der für die staatliche Rente ausgegeben wird.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Lieber Tony Marony,

      Der Verlust von Steuergutschriften betrifft nicht nur in Thailand lebende niederländische Staatsbürger.
      Um wie ein ansässiger Steuerzahler behandelt zu werden (d. h. Anspruch auf Steuergutschriften zu haben), müssen Sie drei Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese Voraussetzung erfüllen, sind Sie ein sogenannter „qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger“. Diese Voraussetzungen sind:
      a. in der EU, Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein oder auf einer der BES-Inseln leben;
      B. 90 % Ihres weltweiten Einkommens müssen in den Niederlanden versteuert werden;
      C. Sie müssen eine Erklärung der Steuerbehörde Ihres Wohnsitzlandes vorlegen können.

      Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie im Gegensatz zur Regelung bis einschließlich 2014 keine Wahl: Wie Sie behandelt werden möchten. Sie werden wie ein ansässiger Steuerzahler behandelt (natürlich mit möglichem Abkommensschutz). Insbesondere für höhere Einkommen ist die neue Regelung aufgrund des Progressionseffekts des niederländischen Steuersystems (trotz fehlender Steuergutschriften) ungünstig.

      Zur Frage, ob diese Ungleichbehandlung rechtlich zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Diese Ungleichbehandlung war zulässig, sofern sie auf dem Territorialitätsprinzip beruhte. Und das ist hier eindeutig der Fall. Das neue System wurde ebenfalls in Absprache mit der EU festgelegt.

      Der Gang zum Verwaltungsgericht und dann zum Europäischen Gerichtshof ist daher sinnlos.

  21. Lammert de Haan sagt oben

    Lieber Tony Marony,

    Der Verlust von Steuergutschriften betrifft nicht nur in Thailand lebende niederländische Staatsbürger.
    Um wie ein ansässiger Steuerzahler behandelt zu werden (d. h. Anspruch auf Steuergutschriften zu haben), müssen Sie drei Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese Voraussetzung erfüllen, sind Sie ein sogenannter „qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger“. Diese Voraussetzungen sind:
    a. in der EU, Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein oder auf einer der BES-Inseln leben;
    B. 90 % Ihres weltweiten Einkommens müssen in den Niederlanden versteuert werden;
    C. Sie müssen eine Erklärung der Steuerbehörde Ihres Wohnsitzlandes vorlegen können.

    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie im Gegensatz zur Regelung bis einschließlich 2014 keine Wahl: Wie Sie behandelt werden möchten. Sie werden wie ein ansässiger Steuerzahler behandelt (natürlich mit möglichem Abkommensschutz). Insbesondere für höhere Einkommen ist die neue Regelung aufgrund des Progressionseffekts des niederländischen Steuersystems (trotz fehlender Steuergutschriften) ungünstig.

    Zur Frage, ob diese Ungleichbehandlung rechtlich zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Diese Ungleichbehandlung war zulässig, sofern sie auf dem Territorialitätsprinzip beruhte. Und das ist hier eindeutig der Fall. Das neue System wurde ebenfalls in Absprache mit der EU festgelegt.

    Der Gang zum Verwaltungsgericht und dann zum Europäischen Gerichtshof ist daher sinnlos.

    • Lammert de Haan sagt oben

      Die Website forderte ständig zum Senden auf. Also noch einmal darauf geklickt, was zu einer Doppelplatzierung führte. Bedauerlicherweise!


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